Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeiter/innen
und Angestellten (Rechtslage ab 1.7.2018)
Die Bestimmungen treten mit
1.7.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in
Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen.
Vorsicht! Für Dienstverhinderungen,
die zu diesem Zeitpunkt laufen, gelten die Neuerungen ab Beginn des neuen
Arbeitsjahres.
Erhöhter Anspruch auf EFZ
Nach neuer Rechtslage sieht
sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz
(AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses
ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher
erst nach fünfjähriger Dauer).
Nach den Bestimmungen des
Angestelltengesetzes (AngG) hat ein Angestellter, der infolge Krankheit an
der Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er
verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Krankheit vorsätzlich oder
zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Ansprüche für Arbeitsjahre
ab 1.7.2018
Der Anspruch auf
Fortzahlung des vollen bzw. halben Entgelts ist dienstzeitabhängig gestaffelt
Dienstjahr
|
Anspruch bei
Krankheit/Freizeitunfall pro Arbeitsjahr
|
Anspruch bei
Arbeitsunfall/
Berufskrankheit pro Anlass Fall
|
1
2. – 15.
16. – 25.
ab 26.
|
6 Wochen voll + 4 Wochen
halb
8 Wochen voll + 4 Wochen
halb
10 Wochen voll + 4 Wochen
halb
12 Wochen voll + 4 Wochen
halb
|
8 Wochen
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
|
Krankheit oder Unglücksfall
Bei wiederholter Dienstverhinderung
durch Krankheit oder einen Unglücksfall innerhalb eines Arbeitsjahres besteht
nur insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als dieser für das
betreffende Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Das heißt, es kommt zu
einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Ein
neuer Anspruch in vollem Umfang entsteht erst wieder mit Beginn eines neuen
Arbeitsjahres.
Reicht eine
Dienstverhinderung von einem Arbeitsjahr ins nächste Arbeitsjahr, steht mit
Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder der volle EFZ-Anspruch zu. Dies gilt
auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruches keine
EFZ mehr bestanden hat.
Verordnung des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen
aus Anlass von Dienstjubiläen
Der Verfassungsgerichtshof
hat am 1. März 2018 die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener
Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von
Dienstjubiläen als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf
des 31.3.2019 in Kraft.
Bis 1. Oktober 1999 wurden
Dienstzeiten zum Bund, zu einem anderen Land, einer anderen Gemeinde oder
einem Gemeindeverband in vollem Umfang für die Dienstjubiläen berücksichtigt, seit diesem Zeitpunkt nur
mehr Zeiten der Berufserfahrung - sofern diese für die Aufnahme in das
Dienstverhältnis relevant sind - in einem Gesamtausmaß von maximal drei
Jahren. Dies sollte bewirken, dass nur mehr die langjährige Dienstzeit zur
Stadt Wien belohnt werden soll.
Da diese Regelung weder
verfassungsrechtskonform ist, noch dem Europarecht entspricht, wurde sie nun
vom Verfassungsgerichtshof, mit Wirksamkeit 1.4.2019 aufgehoben.
Die Stadt ist nun gefordert
eine Lösung zu finden.
Die Ziffer 2 lit. b ist
weiterhin gültig. Wenn bis 31.3.2019 keine adäquate Lösung gefunden wird,
dann tritt die Ziffer 2 lt.b außer Kraft.
Zentralbetriebsratswahlen 2018
Die
Zentralbetriebsratswahlen fanden am 16.4.2018 statt. Da bei den
Betriebsratswahlen 8608 Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt waren, wurden
für den Zentralbetriebsrat 16 Mitglieder gewählt.
Es kandidierten die
Wählergruppe FSG und die Wählergruppe BdF.
Von möglichen 8578 Stimmen
wurden 8578 Stimmen abgegeben. Davon waren
80 Stimmen ungültig. Von den 8498 gültigen Stimmen entfielen 6870 Stimmen auf die FSG und auf die
BdF 1628 Stimmen.
Somit erreichte die FSG 13
Mandate und die BdF 3 Mandate.
KV neu
Derzeit finden Gespräche
zwischen den Sozialpartnern statt, ob die Wiener Linien in die BO.B mit einem
eigenen Verkehrsband überführt werden oder ob die BO.A neu gestaltet wird,
Ähnlich der BO.B, aber auf die Bedürfnisse der Wiener Linien abgestellt. Hier
wäre dann die Möglichkeit, diverse Mehrfachverwendungen sowie Abgeltungen für
einzelne Arbeitszeitmodelle individuell vorzusehen.
CFS (Beraterfirma)
berechnet derzeit verschiedene Gehaltskurven für den Verkehrsbereich. Auf
Grund dieser Berechnungen werden dann die Verhandlungen über das
Entlohnungsmodell für den Verkehrsbereich geführt. Erst wenn man sich über
diesen Bereich geeinigt hat, werden die restlichen Einreihungspläne
verhandelt.
Funktionszulage
Seit dem personellen
Wechsel in der Projektleitung mit Ende Februar 2018 gab es keine weiteren
Termine mit der Bedienstetenvertretung. Im letzten Lenkungsausschuss am
23.2.2018 wurden 3 Modelle (Bereichszulagen, Adaptierung der derzeitigen
Funktionszulage aus dem Nebengebührenkatalog H I – IV oder ein Modell ähnlich
der V4 – Zulage) vorgestellt, es gab aber keine Entscheidung, welches nun
tatsächlich im Detail verhandelt werden soll.
Neustrukturierung der
Sozialversicherungsträger
Seitens der Bundesregierung
wurde im Koalitionspapier festgelegt, dass die derzeitigen 21
Sozialversicherungsträger auf 4 bis 5 Träger zusammengelegt werden sollen.
Derzeit steht im medialen
und politischen Mittelpunkt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die
„Younion – Daseinsgewerkschaft“ unterstützt alle derzeit laufenden
Solidaritätsaktionen für das Weiterbestehen der AUVA. In diesem Sinn soll
auch die Petition des AUVA-Zentralbetriebsrates vom Hauptausschuss
unterstützt werden.
Nicht so sehr im Fokus der
Medien wurden aber bereits weitere Maßnahmen seitens des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzt. Die
Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau wurde aufgefordert zu
prüfen, welche Synergien durch eine intensivierte Zusammenarbeit
(Zusammenlegung) mit den Betriebskrankenkassen erreichbar sind und darüber
einen Bericht dem Ministerium vorzulegen.
Gleichzeitig wird in den
Medien aber auch von einem Ministerratsbeschluss am 2.Mai gesprochen, der
vorsieht, dass die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen zu
einer Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt werden. Weiters soll
die Sozialversicherung der Bauern und die Sozialversicherung der Selbständigen
zusammengelegt werden und die Versicherungsanstalt der Eisenbahner mit der
Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten. Eine Integration der KFAs
kann auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Pensionsversicherungsanstalt der
ArbeitnehmerInnen soll weiterbestehen
Ein Verwaltungsrat soll den
derzeitigen Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung
ablösen. Im Verwaltungsrat finden sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
wieder, Gleichzeitig werden aus dem Ministerium Aufsichtspersonen entsandt.
Das notwendige
Sozialversicherungs-Strukturreformgesetz soll im Spätherbst im Nationalrat
beschlossen werden und mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Neuorganisation Amtsarzt/Direktionsarzt
Mit 1.4.2018 erfolgte die
zentrale Bündelung der amtsärztlichen Aufgaben in der Dienstbehörde MD-PWS.
Örtlich befindet sich
die amtsärztliche Ordination in Town Town. CB 03 im 2. Stock. Ziel ist eine
Intensivierung der Krankenstandskontrollen durch die Dienstbehörde.
Der Auftrag zur
Begutachtung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Einladung erfolgt
schriftlich oder telefonisch. Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Beamten
auf Grund des § 31 Dienstordnung 1994 und der Vertragsbediensteten auf Grund
der § 13 Vertragsbedienstetenordnung 1995.
Begutachtungen
erfolgen grundsätzlich bei auffälligen krankheitsbedingten Abwesenheiten, zur
Feststellung der Dienstfähigkeit, bei Ruhestandsversetzungen und
Reaktivierungen sowie bei Diensterleichterungswünschen.
Sollte im Falle einer
Begutachtung des Allgemeinzustandes eines Beamten/Vertragsbediensteten den
Amtsärzten eine mögliche Einschränkung der Tauglichkeit im Sinne des KFG oder
der StrabVO – vorübergehend oder
dauernd - auffallen, so werden diese umgehend den Direktionsärzten der Wiener
Linien zur Feststellung der Tauglichkeit vorgestellt.
Die Amtsärzte sind die
ehemaligen Direktionsärzte der Wiener Linien Dr. Schindler und Dr.
Partilla-Regler.
Bei den Wiener Linien
wurden mit 19.3.2018 Dr. Walter Kratochwil und mit 20.3.2018 Dr. Danut Hoza als neue Direktionsärzte
zur Feststellung der Tauglichkeit nach dem FSG sowie der StrabVO bei den
Wiener Linien aufgenommen.
Die näheren Ausführungen zu
Abschreibung von
Krankenstand
Umgang mit vorübergehender
Untauglichkeit
Erforderliche
Untersuchungen durch den direktionsärztlichen Dienst
Dienstantritt nach langen
Erkrankungen
Dienstantritt nach schweren
Erkrankungen
Dienstantritt unter
Medikamenteneinnahme
Beeinträchtigung durch
Krankheit und
Vorübergehende
Zuweisung/Zuteilung zu K 30p Eingliederungsmanagement
werden in einer eigenen
Direktionsverfügung verlautbart.
Urlaubsersatzleistung für
Beamt/innen und Vertragsbedienstete neu
Eine Informationsunterlage
vom PWS-Center betreffend die neue Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen und
Vertragsbedienstete ab 1.1.2018 wurde ausgeteilt.
Für Beamte wird die
Bemessungsgrundlage ergänzt um eine mögliche Kinderzulage, um
pensionspflichtige Dauernebengebühren und 1/6 der Sonderzahlung.
Bei den
Vertragsbediensteten kommen bei der Bemessungsgrundlage pauschalierte
Nebengebühren sowie 1/6 der Sonderzahlung neu dazu.
Die Zahlung erfolgt für
Ruhestandsversetzungen ab dem 31.12.2017 von Amts wegen, es erfolgt eine
Gegenverrechnung mit der laufenden Pensionszahlung.
Die in Stunden berechnete
Urlaubsersatzleistung wird monatlich in 173 Stundenteilen ausbezahlt. Sollte
dieser Betrag höher sein als die Pension, erhält der Mitarbeiter die
Urlaubsersatzleistung und keinen Betrag aus der Pension. Sollte der Betrag
der Urlaubsersatzleistung niedriger sein als die Pension so erhält der
Mitarbeiter die Urlaubsersatzleistung und die Differenz bis zur Höhe der
tatsächlichen Pension ausbezahlt.
Für Ruhestandsversetzungen
vor dem 31.12.2017 muss ein Antrag gestellt werden. Hier erfolgt keine
Gegenverrechnung.
Für bereits ausbezahlte
Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen bei Vertragsbediensteten muss
ein Antrag auf Neuberechnung unter Beachtung der Verjährungsfrist von 3
Jahren gestellt werden.
Kollektivvertragsabschluss 2018
1.
Erhöhung der Kollektivvertrags- und
Istlöhne
Das kollektivvertragliche
Gehalt der Anlagen 1 (BO.A) und 2 (BO.B) wird mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.
Der Leistungstopf und die
in der Anlage 1 (BO.A) und 2 (BO.B) enthaltenen Zulagen werden mit 1.1.2018
um 2,6% erhöht.
Die Lehrlingsentschädigung,
die Pauschallabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen, die Entlohnung von
Praktikanten und Schneearbeitern werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.
Die einzelvertraglich
vereinbarten IST-Löhne werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.
2.
Novellierung des Kollektivvertragstextes
Die Überschrift des § 51 wird ergänzt um den Begriff
„Trainees“. Weiters wird ein Abs. 1a eingefügt: „Arbeitnehmern, die als
Trainees im Rahmen eines zeitlich befristeten Förder- und
Ausbildungsprogrammes (max. 24 Monate) eine systematische, mit dem Trainee
abgestimmte praktische Ausbildung in verschiedenen Bereichen erhalten und
dadurch auf spezielle Tätigkeiten vorbereitet werden, gebührt eine monatliche
Entlohnung von 2.161,94 Euro brutto und nach einem vollem Jahr im Förder- und
Ausbildungsprogramm in Höhe von 2.247,20 Euro brutto.“, weiters wird in Abs.
3 sowie in § 1 Abs. 2 BO.A und BO.B jeweils nach dem Wort „Praktikanten“ das
Wort „Trainees“ eingefügt.
In § 52 Abs. 3
„Kinderzulage“ wird um folgende Textpassage ergänzt: „Bei getrennten
Haushalten gebührt die Kinderzulage nur jenem Elternteil, der mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt; erhält jedoch dieser Elternteil von seinem
Arbeitgeber keine Kinderzulage, so gebührt diese auch dem Arbeitnehmer, der
nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt.“
3.
Novellierung der BO.A
Die Bedienstetengruppe F
wird im Punkt 13 ergänzt um: „… sowie Arbeiter mit besonderer Verwendung im
Revisionsdienst, welche überwiegend mit der Verschubplanung betraut sind“
Neue Zulagen für die
Hauptabteilung „Markt/Kunde“ auf Grund der durchgeführten
Organisationsänderung
Wegfall der
Ergiebigkeitsprämie in der Fahrzeuginstandhaltungszulage und Erhöhung der
Werkstättenzulage um 203,46 Euro für Bedienstete der Hauptabteilung
Fahrzeugtechnik, die bisher die Ergiebigkeitsprämie erhalten haben.
4.
Protokollanmerkungen:
Das Entgelt für die
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 14 KV-WStW bemisst sich ausschließlich
nach dem Ausfallsprinzip.
Klarstellung zum § 42
Sonderzahlung: Bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes innerhalb eines
Kalenderhalbjahrs wird die Höhe der Sonderzahlung durch eine Mischberechnung
ermittelt (Umsetzung des OGH 8 ObA 12/16x)
Besoldungsverhandlungen
öffentlicher Dienst 2018
Nach vier
Verhandlungsrunden einigte sich die Bundesregierung mit der Gewerkschaft
öffentlicher Dienst und der younion_Die Daseinsgewerkschaft auf eine 2,33%ige
Gehaltserhöhung für den öffentlichen Dienst.
Die Wiener Landesregierung
hat diesen Gehaltsabschluss in der Landtagssitzung vom 23.11.2017
nachvollzogen. Somit steigen die Gehälter und Nebengebühren für die Wiener
Gemeindebediensteten mit 1.1.2018 um 2,33%.
Mit diesem Gehaltsabschluss
wird nicht nur die Inflationsrate abgegolten, sondern auch ein 0,5%iger
Anteil vom Wirtschaftswachstum (Inflation Zeitraum Oktober 2016 bis September
2017 1,87%, prognostizierte Wirtschaftswachstum für 2017 2,8%).
Nebengebühren
und Zulagen
In den letzten Monaten
wurden auf Grund der neuen Besoldung beim Magistrat, dem KVneu bei den Wiener
Stadtwerken, der Funktionszulagematrix sowie diverser Lohnsteuerprüfungen im
WSTW-Konzern und neuer Rechtsprechungen mehrere Stellungnahmen betreffend
diverse Nebengebühren und Zulagen seitens des Finanzministeriums eingeholt.
Zusammengefasst ergibt sich ein hoher Änderungsbedarf bei den Außendienst und den SEG-Zulagen.
Erste Auswirkungen
hatten wir bereits bei der Gewährung der Außendienstzulage, nun kommt ab der
Oktober-Auszahlung der Wegfall der Steuerbegünstigung der SEG-Komponenten in
der B68-Zulage, in der Hauptwerkstättenzulage, in der Wagenrevisionszulage
für das Schema II/IV sowie in der Fahrzeugtechnikzulage bei den
Verwendungsgruppen A, B, C-Kanzleidienst und den F5-Werkmeistern.
Derzeit werden alle
Arbeitsstätten von R27 evaluiert, ob für den manuellen Bereich noch die
notwendigen Voraussetzungen (Aufzeichnungspflicht, überwiegende
Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis) gegeben sind.
Voraussetzung für die
Gewährung einer steuerbegünstigten SEG-Komponente in einer Monatszulage ist,
dass die Verschmutzung, die Erschwernis oder die Gefahr überwiegend im ganzen
Lohnzahlungszeitraum gegeben ist.
Weiters gibt es eine
Entscheidung des Finanzministerium, die besagt, dass ausgenommen das Lenken
von überlangen Autobussen dem Fahrdienst keine außerordentliche Erschwernis
zuerkannt wird, weil eine hohe Anzahl an Brems- und Anfahrmanöver, dem
vorhandenen Zeitdruck, die Trassenführung durch eine Fußgängerzone, die
psychische Belastung etc. zu den arbeitsbedingten, berufsbezogenen
Erschwernissen zählen; sehr wohl aber erfüllt der Fahrdienst grundsätzlich
die Voraussetzungen für einen Außendienst.
Aus diesem Grund wird
mit 1.1.2018 die Rolldienstzulage ausschließlich als Leistungsentgelt
bewertet, die 10prozentige Erschwerniskomponente entfällt.
Projekt KV neu Wiener Linien
Die ArbeitnehmerInnen der
Wiener Linien sind im Gegensatz zu den ArbeitnehmerInnen des Energiebereiches,
der Bestattung&Friedhöfe-Gruppe sowie der Konzernleitung derzeit noch im
Rahmen des Kollektivvertrages der Wiener Stadtwerke in der „Besoldungsordnung
A“ eingereiht, alle anderen genannten in der „Besoldungsordnung B“.
Die „Besoldungsordnung A“
ist gekennzeichnet durch eine Einstufung nach Ausbildung sowie eine Vielzahl
von Zulagen während die „Besoldungsordnung B“ die Stellen bewertet und die
Mitarbeiter danach eingestuft werden, die Anzahl der Zulage ist sehr gering.
Ziel des Projekt ist es, auch die ArbeitnehmerInnen der Wiener Linien in die
„Besoldungsordnung B“ einzustufen.
Auftraggeber dieses
Projektes sind Vorstandsdirektorin Frau Dr. Domschitz, Vorstandsdirektor Herr
DI Weinelt, Geschäftsführerin der Wiener Linien Frau Mag. Reinagl sowie der
Vorsitzende der Gewerkschaft younion Herr Ing. Meidlinger. Im
Lenkungsausschuss sind darüber hinaus der Vorsitzende der Geschäftsführung
der Wiener Linien, Herr DI Steinbauer, die Leiterin der Hauptabteilung
Finanzen und Personal, Frau MMag. Hums und der Zentralbetriebsratsvorsitzende
der Wiener Linien.
Projektleiter ist der
Leiter des Bereiches Personalabteilung und Konzernarbeitsrecht in der
Konzernleitung, Mag. Ruis, gemeinsam mit dem stellvertretenden Leiter der
Personalabteilung der Wiener Linien Ing. Teutsch sowie Herrn Suchl – Referent
für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Besoldungsentwicklung in
der younion. Extern unterstützt wird das Projekt von CFS Consulting GmbH,
welche die Stadtwerke bereits im gesamten Projekt „KV neu“ beraten hat.
Die bisherigen
Einreihungsergebnisse werden derzeit von den Bereichen noch einmal evaluiert.
Danach werden diese mit dem Betriebsrat abgestimmt und auf Basis dieser
Ergebnisse soll eine Hochrechnung erstellt werden, um die
Personalkostenentwicklung darzustellen. Das Ergebnis wird dem
Lenkungsausschuss präsentiert.
Anschließend
formuliert der Bereich des Konzernarbeitsrechts die Novelle, diese soll von
den Kollektivvertragsparteien danach abgeschlossen werden und soll mit
1.1.2019 in Kraft treten.
Direktvergabe im öffentlichen
Personennahverkehr
Obwohl die Europäische
Union in der Änderung der ÖPNV-VO 2016 den Mitgliedsstaaten auch weiterhin
ermöglicht hat, dass Personenverkehr mit U-Bahnen und Straßenbahnen direkt
vergeben werden können, wollte die ÖVP einen Abänderungsantrag am 29.6.2017
im Nationalrat einbringen, der verlangt, dass
Direktvergaben ausgenommen von Lokalbahnen nicht mehr zulässig sind.
Auf Grund des
Widerstandes der Sozialpartner wurde dann die gesamte Gesetzesnovelle zum Vergaberecht
nicht vom Verfassungsausschuss behandelt und somit wurde auch keine
Beschlussfassung im Nationalrat ermöglicht.
Die
Vergaberechtsnovelle soll nun im September, laut parlamentarischen
Kalender behandelt werden. Die ÖVP
möchte weiterhin den uneingeschränkten Wettbewerb im öffentlichen
Personennahverkehr.
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