Textfeld: HGIV Vorsitzender Michael Bauer
Wiener Linien, Wiener Stadtwerke, Bestattung Wien
 

 

 

 


NEWS

Textfeld: Inhaltsverzeichnis:

 

 


 

 

 

AK - Besuch in der Garage Rax

Verhandlungen Gleitzeit

Sicherheitsdienst neue Einstufung

Pensionskassa

Urlaub – anrechenbare NG

Entgeltfortzahlung

 

 

Dienstjubiläum

ZBR – Wahl 2018

KV Neu

Funktionszulage

Sozialversicherungsträger

Neuorganisation Amtsarzt/Direktionsarzt

 

 

Urlaubsersatzleistung Beamte/Vertragsbedienstete

KV Abschluss 2018

Besoldungsverhandlung younion 2018

Projekt KV Neu

Direktvergabe im öffentl. Personennahverkehr

 

 

 

 

Dienststellenbesuch in der Garage Rax

AK – Präsidentin Renate Anderl
AK – Vizepräsident Erich Kniezanrek

 

Renate Anderl und Erich Kniezanrek hatten am 8. August ihre Wecker sehr früh gestellt und besuchten bereits um 4:00 Uhr früh unsere Dienststelle der Garage Rax.

Während des Frühauslaufs wurden gute Gespräche mit den KollegInnen geführt. Überrascht war Renate Anderl  vom „Schmäh“ der bereits um diese Morgenstunde herrschte: „Morgenmuffel findet man hier keine, es ist schön so viele motivierte Gesichter zu sehen“ so Renate Anderl!

Der „hohe“ Besuch schaute auch im Werkstätten Bereich bei unseren Kollegen vorbei. Dort überzeugten sie sich vom reibungslosen Ablauf der Arbeiten.

Zum Abschluss bedankte sich die AK-Präsidentin herzlich für den tollen Einsatz, den alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Wiener Linien täglich rund um die Uhr leisten.

 

 

BV Gleitzeit – Verhandlungen in der Endphase

 

In mehreren Sitzungen der Personalabteilung und Belegschaftsvertretung werden gute Gespräche zu einer modernen Gestaltung zur Betriebsvereinbarung über die allgemeine Gleitzeit geführt.

Ende 2017 hatten die Bediensteten des Anwendungsbereiches, die Möglichkeit an einer Befragung teil zu nehmen.

Da wir Euch am Laufenden halten wollen, nachfolgend ein Zwischenstand zu den noch laufenden Verhandlungen:

·         Ausdehnung der Rahmenzeit  06.00 bis 19.00 Uhr

·         Kernzeit Montag bis Donnerstag auf 10.00 bis 13:00 Uhr

·         Freitage keine Kernzeit

·         Funktionszeiten pro Organisationseinheit im Zeitfenster zwischen 7.00 und 16.00 Uhr konkretisieren

·         fiktive Normalarbeitszeit 07:30 bis 15.30 Uhr (keine Auswirkung auf die freie Gestaltungsmöglichkeit)

·         Ausdehnung der Gleitzeitperiode  1. April bis 31. März des folgenden Jahres

Die angeführten Punkte sind noch ohne Gewähr.

Wir können jedoch mit großer Freude berichten, dass wir gute Gespräche, wie es in einer Sozialpartnerschaft sein soll führen.

Bis zum 1.4.2019 sollen die Verhandlungen und die dazu technischen Voraussetzungen (SAP) abgeschlossen sein und dem Beginn einer modernen Betriebsvereinbarung zur allgemeinen Gleitzeit nichts entgegenstehen.

 

 

 

 

Neue Einstufung beim Sicherheitsdienst

 

Mit Freude dürfen wir berichten, dass es dem Zentralbetriebsrat gelungen ist, mit der Geschäftsführung eine günstigere Regelung als im Kollektivvertrag, zu vereinbaren.

Nachstehend die Einreihungen der MitarbeiterInnen des Sicherheitsdienstes  seit 1.7.2018  bei den Wiener Linien:

NEU

Gehaltsgruppe H: 1 Jahr

Gehaltsgruppe G: 1 Jahr

Gehaltsgruppe F

Alt

Alte Regelung war:

Gehaltsgruppe I: 3 Jahre

Gehaltsgruppe H: 3 Jahre

Gehaltsgruppe G

 

 

 

 

 

Pensionskassa

 

KollegInnen erhalten, wie untenstehend, seitens

 

 

als Ansparen an eine zugeordnete Pensionskasse.

 

entscheidet sich

 

 

zu bezahlen, verdoppelt die Dienstgeberin ihren Beitrag und zahlt in Summe

 

 

in den Topf der Pensionskasse ein.

 

 

Solltet Ihr nun auf den Geschmack gekommen sein, so wendet  Euch bitte an die Personalabteilung oder Euren Betriebsrat bezüglich einem Formular. (Bei Einkommen über der Höchstbemessungsgrundlage bitte ebenfalls bei obig genannten Stellen nachfragen)

 

 

 

Für zugewiesene Gemeindebedienstete

 

MD-PWS – Betriebspension – Pensionskassenvorsorge

 

   Für wen gilt das?

 

 

   Bei individuellen Fragen

 

Das Betreuungsteam der „ARGE GeWien“ erreichen Sie

Montag – Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr

unter der Servicehotline 24010-678

bzw. Faxnummer 24010-7678

per Email Wien@vbv.at

oder postalisch VBV-Pensionskasse AG

Obere Donaustraße 49-53

1020 Wien

 

 

KollektivvertragsmitarbeiterInnen

 

KV – Pensionskassa

 

 

APK – Versicherung

Thomas Klestil Platz 1

1030 Wiener Stadtwerke

 

 

01/050 275 - DW 1400 (Herr Mag. Springinklee) oder DW 1403 (Frau Besuden).

 

 

Was passiert mit den erworbenen Beiträgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

 

Wird ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 3 Jahren ab der erstmaligen Arbeitgeber-Beitragszahlung beendet, bleiben dem/der MitarbeiterIn die Arbeitgeberbeiträge erhalten. Scheidet ein/eine MitarbeiterIn vor Ablauf dieser 3 Jahre aus, verfallen die Arbeitgeber-Beiträge.

ArbeitnehmerInnenbeiträge bleiben dem/der MitarbeiterIn immer erhalten.

 

Die erworbenen Beiträge können z.B.

 

weiter in der Pensionskasse veranlagt werden

in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers übertragen werden

ausbezahlt werden (max. € 12.000,-, Stand 2017)

 

Gibt der/die MitarbeiterIn binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung der Beiträge ab, werden diese weiter in der Pensionskasse veranlagt.

 

 

 

Urlaub anrechenbare Nebengebühren

 

Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz wird im ASVG die verpflichtende Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen eingeführt. Diese Meldepflicht tritt mit dem 1. Jänner 2019 in Kraft.

 

Ab diesem Zeitpunkt ist die derzeit durch die Verordnung des Stadtsenates vom 14. Juni 2011 vorgesehene einmal jährliche Auszahlung der „Urlaubsabgeltung einzelverrechneter Nebengebühren“ nicht mehr zulässig.

 

Daher müssen die Modalitäten hinsichtlich Fälligkeit und Auszahlung der Urlaubsabgeltung nunmehr auch für die der Dienstordnung 1994 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 unterliegenden Bediensteten auf eine regelmäßige monatliche Auszahlungsweise umgestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die letztmalige Auszahlung der einmal jährlichen Urlaubsabgeltung nach der Rechtslage gemeinsam mit der Ende August 2018 fälligen Monatsbezug erfolgen und sich dabei auf jene einzelverrechnete Nebengebühren beziehen wird, die im Bemessungszeitraum 1.8.2017 bis 31.7.2018 angefallen sind, hat die Umstellung auf die monatliche Auszahlungsweise nicht erst mit 1. Jänner 2019, sondern bereits mit 1. August 2018 zu erfolgen.

 

Die Urlaubsabgeltung für einzelverrechnete Nebengebühren erfolgt weiterhin in Form eines 12%igen Zuschlages, zu den in einem Bemessungszeitraum anfallenden, nicht pauschalierten Nebengebühren gewährt werden, wobei jedoch nicht mehr auf den Zeitraum eines Jahres, sondern auf einzelne Kalendermonate, in denen die einzelverrechneten Nebengebühren anfallen, abgestellt wird (Die Augustzulagen werden im Oktober anteilsmäßig als Urlaubsabgeltung ausbezahlt).

 

Für diese neue Form der Urlaubsabgeltung sind auch weiterhin Pensionsbeiträge zu entrichten. Somit ist auch gewährleistet, dass die Urlaubsabgeltung, so wie bisher für die Bemessungsgrundlage bzw. das Ausmaß der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen ist.  

 

 

Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeiter/innen und Angestellten (Rechtslage ab 1.7.2018)

 

Die Bestimmungen treten mit 1.7.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen.

Vorsicht! Für Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeitpunkt laufen, gelten die Neuerungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.

Erhöhter Anspruch auf EFZ

Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer).

Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) hat ein Angestellter, der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Krankheit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Ansprüche für Arbeitsjahre ab 1.7.2018

Der Anspruch auf Fortzahlung des vollen bzw. halben Entgelts ist dienstzeitabhängig gestaffelt

 

Dienstjahr

Anspruch bei Krankheit/Freizeitunfall pro Arbeitsjahr

Anspruch bei Arbeitsunfall/
Berufskrankheit pro Anlass Fall

1

2. – 15.

16. – 25.

ab 26.

6 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen voll + 4 Wochen halb

10 Wochen voll + 4 Wochen halb

12 Wochen voll + 4 Wochen halb

8 Wochen

8 Wochen

10 Wochen

12 Wochen

 

 

Krankheit oder Unglücksfall

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Unglücksfall innerhalb eines Arbeitsjahres besteht nur insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als dieser für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Das heißt, es kommt zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Ein neuer Anspruch in vollem Umfang entsteht erst wieder mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres.

Reicht eine Dienstverhinderung von einem Arbeitsjahr ins nächste Arbeitsjahr, steht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder der volle EFZ-Anspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruches keine EFZ mehr bestanden hat.

  

Verordnung des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen

 

Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. März 2018 die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.3.2019 in Kraft.

Bis 1. Oktober 1999 wurden Dienstzeiten zum Bund, zu einem anderen Land, einer anderen Gemeinde oder einem Gemeindeverband in vollem Umfang für die Dienstjubiläen  berücksichtigt, seit diesem Zeitpunkt nur mehr Zeiten der Berufserfahrung - sofern diese für die Aufnahme in das Dienstverhältnis relevant sind - in einem Gesamtausmaß von maximal drei Jahren. Dies sollte bewirken, dass nur mehr die langjährige Dienstzeit zur Stadt Wien belohnt werden soll.

Da diese Regelung weder verfassungsrechtskonform ist, noch dem Europarecht entspricht, wurde sie nun vom Verfassungsgerichtshof, mit Wirksamkeit 1.4.2019 aufgehoben.

Die Stadt ist nun gefordert eine Lösung zu finden.

Die Ziffer 2 lit. b ist weiterhin gültig. Wenn bis 31.3.2019 keine adäquate Lösung gefunden wird, dann tritt die Ziffer 2 lt.b außer Kraft.

 

Zentralbetriebsratswahlen 2018

 

Die Zentralbetriebsratswahlen fanden am 16.4.2018 statt. Da bei den Betriebsratswahlen 8608 Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt waren, wurden für den Zentralbetriebsrat 16 Mitglieder gewählt.

 

Es kandidierten die Wählergruppe FSG und die Wählergruppe BdF.

 

Von möglichen 8578 Stimmen wurden 8578 Stimmen abgegeben. Davon waren  80 Stimmen ungültig. Von den 8498 gültigen Stimmen entfielen  6870 Stimmen auf die FSG und auf die BdF  1628 Stimmen.

 

Somit erreichte die FSG 13 Mandate und die BdF 3 Mandate.

   

KV  neu

 

Derzeit finden Gespräche zwischen den Sozialpartnern statt, ob die Wiener Linien in die BO.B mit einem eigenen Verkehrsband überführt werden oder ob die BO.A neu gestaltet wird, Ähnlich der BO.B, aber auf die Bedürfnisse der Wiener Linien abgestellt. Hier wäre dann die Möglichkeit, diverse Mehrfachverwendungen sowie Abgeltungen für einzelne Arbeitszeitmodelle individuell vorzusehen.

CFS (Beraterfirma) berechnet derzeit verschiedene Gehaltskurven für den Verkehrsbereich. Auf Grund dieser Berechnungen werden dann die Verhandlungen über das Entlohnungsmodell für den Verkehrsbereich geführt. Erst wenn man sich über diesen Bereich geeinigt hat, werden die restlichen Einreihungspläne verhandelt.  

 

Funktionszulage

 

Seit dem personellen Wechsel in der Projektleitung mit Ende Februar 2018 gab es keine weiteren Termine mit der Bedienstetenvertretung. Im letzten Lenkungsausschuss am 23.2.2018 wurden 3 Modelle (Bereichszulagen, Adaptierung der derzeitigen Funktionszulage aus dem Nebengebührenkatalog H I – IV oder ein Modell ähnlich der V4 – Zulage) vorgestellt, es gab aber keine Entscheidung, welches nun tatsächlich im Detail verhandelt werden soll.

 

Neustrukturierung der Sozialversicherungsträger

 

Seitens der Bundesregierung wurde im Koalitionspapier festgelegt, dass die derzeitigen 21 Sozialversicherungsträger auf 4 bis 5 Träger zusammengelegt werden sollen.

Derzeit steht im medialen und politischen Mittelpunkt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die „Younion – Daseinsgewerkschaft“ unterstützt alle derzeit laufenden Solidaritätsaktionen für das Weiterbestehen der AUVA. In diesem Sinn soll auch die Petition des AUVA-Zentralbetriebsrates vom Hauptausschuss unterstützt werden.

Nicht so sehr im Fokus der Medien wurden aber bereits weitere Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzt. Die Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau wurde aufgefordert zu prüfen, welche Synergien durch eine intensivierte Zusammenarbeit (Zusammenlegung) mit den Betriebskrankenkassen erreichbar sind und darüber einen Bericht dem Ministerium vorzulegen.

Gleichzeitig wird in den Medien aber auch von einem Ministerratsbeschluss am 2.Mai gesprochen, der vorsieht, dass die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt werden. Weiters soll die Sozialversicherung der Bauern und die Sozialversicherung der Selbständigen zusammengelegt werden und die Versicherungsanstalt der Eisenbahner mit der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten. Eine Integration der KFAs kann auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Pensionsversicherungsanstalt der ArbeitnehmerInnen soll weiterbestehen

Ein Verwaltungsrat soll den derzeitigen Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung ablösen. Im Verwaltungsrat finden sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter wieder, Gleichzeitig werden aus dem Ministerium Aufsichtspersonen entsandt.

Das notwendige Sozialversicherungs-Strukturreformgesetz soll im Spätherbst im Nationalrat beschlossen werden und mit 1.1.2019 in Kraft treten.  

 

Neuorganisation Amtsarzt/Direktionsarzt

 

Mit 1.4.2018 erfolgte die zentrale Bündelung der amtsärztlichen Aufgaben in der Dienstbehörde MD-PWS.

Örtlich befindet sich die amtsärztliche Ordination in Town Town. CB 03 im 2. Stock. Ziel ist eine Intensivierung der Krankenstandskontrollen durch die Dienstbehörde.

Der Auftrag zur Begutachtung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Einladung erfolgt schriftlich oder telefonisch. Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Beamten auf Grund des § 31 Dienstordnung 1994 und der Vertragsbediensteten auf Grund der      §  13 Vertragsbedienstetenordnung 1995.

Begutachtungen erfolgen grundsätzlich bei auffälligen krankheitsbedingten Abwesenheiten, zur Feststellung der Dienstfähigkeit, bei Ruhestandsversetzungen und Reaktivierungen sowie bei Diensterleichterungswünschen.

Sollte im Falle einer Begutachtung des Allgemeinzustandes eines Beamten/Vertragsbediensteten den Amtsärzten eine mögliche Einschränkung der Tauglichkeit im Sinne des KFG oder der StrabVO  – vorübergehend oder dauernd - auffallen, so werden diese umgehend den Direktionsärzten der Wiener Linien zur Feststellung der Tauglichkeit vorgestellt.

Die Amtsärzte sind die ehemaligen Direktionsärzte der Wiener Linien Dr. Schindler und Dr. Partilla-Regler.

 

Bei den Wiener Linien wurden mit 19.3.2018 Dr. Walter Kratochwil und mit 20.3.2018    Dr. Danut Hoza als neue Direktionsärzte zur Feststellung der Tauglichkeit nach dem FSG sowie der StrabVO bei den Wiener Linien aufgenommen.

Die näheren Ausführungen zu

Abschreibung von Krankenstand

Umgang mit vorübergehender Untauglichkeit

Erforderliche Untersuchungen durch den direktionsärztlichen Dienst

Dienstantritt nach langen Erkrankungen

Dienstantritt nach schweren Erkrankungen

Dienstantritt unter Medikamenteneinnahme

 

Beeinträchtigung durch Krankheit und

Vorübergehende Zuweisung/Zuteilung zu K 30p Eingliederungsmanagement

werden in einer eigenen Direktionsverfügung verlautbart.

 

Urlaubsersatzleistung für Beamt/innen und Vertragsbedienstete neu

 

Eine Informationsunterlage vom PWS-Center betreffend die neue Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen und Vertragsbedienstete ab 1.1.2018 wurde ausgeteilt.

 

Für Beamte wird die Bemessungsgrundlage ergänzt um eine mögliche Kinderzulage, um pensionspflichtige Dauernebengebühren und 1/6 der Sonderzahlung.

 

Bei den Vertragsbediensteten kommen bei der Bemessungsgrundlage pauschalierte Nebengebühren sowie 1/6 der Sonderzahlung neu dazu.

 

Die Zahlung erfolgt für Ruhestandsversetzungen ab dem 31.12.2017 von Amts wegen, es erfolgt eine Gegenverrechnung mit der laufenden Pensionszahlung.

 

Die in Stunden berechnete Urlaubsersatzleistung wird monatlich in 173 Stundenteilen ausbezahlt. Sollte dieser Betrag höher sein als die Pension, erhält der Mitarbeiter die Urlaubsersatzleistung und keinen Betrag aus der Pension. Sollte der Betrag der Urlaubsersatzleistung niedriger sein als die Pension so erhält der Mitarbeiter die Urlaubsersatzleistung und die Differenz bis zur Höhe der tatsächlichen Pension ausbezahlt.

 

Für Ruhestandsversetzungen vor dem 31.12.2017 muss ein Antrag gestellt werden. Hier erfolgt keine Gegenverrechnung.

 

Für bereits ausbezahlte Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen bei Vertragsbediensteten muss ein Antrag auf Neuberechnung unter Beachtung der Verjährungsfrist von 3 Jahren gestellt werden.  

 

Kollektivvertragsabschluss 2018

 

1.    Erhöhung der Kollektivvertrags- und Istlöhne

Das kollektivvertragliche Gehalt der Anlagen 1 (BO.A) und 2 (BO.B) wird mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

Der Leistungstopf und die in der Anlage 1 (BO.A) und 2 (BO.B) enthaltenen Zulagen werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

Die Lehrlingsentschädigung, die Pauschallabgeltung für besondere Arbeitsbedingungen, die Entlohnung von Praktikanten und Schneearbeitern werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Löhne werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.

2.    Novellierung des Kollektivvertragstextes

Die Überschrift des  § 51 wird ergänzt um den Begriff „Trainees“. Weiters wird ein Abs. 1a eingefügt: „Arbeitnehmern, die als Trainees im Rahmen eines zeitlich befristeten Förder- und Ausbildungsprogrammes (max. 24 Monate) eine systematische, mit dem Trainee abgestimmte praktische Ausbildung in verschiedenen Bereichen erhalten und dadurch auf spezielle Tätigkeiten vorbereitet werden, gebührt eine monatliche Entlohnung von 2.161,94 Euro brutto und nach einem vollem Jahr im Förder- und Ausbildungsprogramm in Höhe von 2.247,20 Euro brutto.“, weiters wird in Abs. 3 sowie in § 1 Abs. 2 BO.A und BO.B jeweils nach dem Wort „Praktikanten“ das Wort „Trainees“ eingefügt.  

In § 52 Abs. 3 „Kinderzulage“ wird um folgende Textpassage ergänzt: „Bei getrennten Haushalten gebührt die Kinderzulage nur jenem Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; erhält jedoch dieser Elternteil von seinem Arbeitgeber keine Kinderzulage, so gebührt diese auch dem Arbeitnehmer, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt.“

3.    Novellierung der BO.A

Die Bedienstetengruppe F wird im Punkt 13 ergänzt um: „… sowie Arbeiter mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst, welche überwiegend mit der Verschubplanung betraut sind“

Neue Zulagen für die Hauptabteilung „Markt/Kunde“ auf Grund der durchgeführten Organisationsänderung

Wegfall der Ergiebigkeitsprämie in der Fahrzeuginstandhaltungszulage und Erhöhung der Werkstättenzulage um 203,46 Euro für Bedienstete der Hauptabteilung Fahrzeugtechnik, die bisher die Ergiebigkeitsprämie erhalten haben.

4.    Protokollanmerkungen:

Das Entgelt für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach  § 14 KV-WStW bemisst sich ausschließlich nach dem Ausfallsprinzip.

Klarstellung zum § 42 Sonderzahlung: Bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes innerhalb eines Kalenderhalbjahrs wird die Höhe der Sonderzahlung durch eine Mischberechnung ermittelt (Umsetzung des OGH 8 ObA 12/16x)

 

Besoldungsverhandlungen öffentlicher Dienst 2018

 

Nach vier Verhandlungsrunden einigte sich die Bundesregierung mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und der younion_Die Daseinsgewerkschaft auf eine 2,33%ige Gehaltserhöhung für den öffentlichen Dienst.

Die Wiener Landesregierung hat diesen Gehaltsabschluss in der Landtagssitzung vom 23.11.2017 nachvollzogen. Somit steigen die Gehälter und Nebengebühren für die Wiener Gemeindebediensteten mit 1.1.2018 um 2,33%.

Mit diesem Gehaltsabschluss wird nicht nur die Inflationsrate abgegolten, sondern auch ein 0,5%iger Anteil vom Wirtschaftswachstum (Inflation Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 1,87%, prognostizierte Wirtschaftswachstum für 2017 2,8%).

 

Nebengebühren und Zulagen

 

In den letzten Monaten wurden auf Grund der neuen Besoldung beim Magistrat, dem KVneu bei den Wiener Stadtwerken, der Funktionszulagematrix sowie diverser Lohnsteuerprüfungen im WSTW-Konzern und neuer Rechtsprechungen mehrere Stellungnahmen betreffend diverse Nebengebühren und Zulagen seitens des Finanzministeriums eingeholt. Zusammengefasst ergibt sich ein hoher Änderungsbedarf bei den  Außendienst und den SEG-Zulagen.  

Erste Auswirkungen hatten wir bereits bei der Gewährung der Außendienstzulage, nun kommt ab der Oktober-Auszahlung der Wegfall der Steuerbegünstigung der SEG-Komponenten in der B68-Zulage, in der Hauptwerkstättenzulage, in der Wagenrevisionszulage für das Schema II/IV sowie in der Fahrzeugtechnikzulage bei den Verwendungsgruppen A, B, C-Kanzleidienst und den F5-Werkmeistern.

Derzeit werden alle Arbeitsstätten von R27 evaluiert, ob für den manuellen Bereich noch die notwendigen Voraussetzungen (Aufzeichnungspflicht, überwiegende Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis) gegeben sind.

Voraussetzung für die Gewährung einer steuerbegünstigten SEG-Komponente in einer Monatszulage ist, dass die Verschmutzung, die Erschwernis oder die Gefahr überwiegend im ganzen Lohnzahlungszeitraum gegeben ist.

Weiters gibt es eine Entscheidung des Finanzministerium, die besagt, dass ausgenommen das Lenken von überlangen Autobussen dem Fahrdienst keine außerordentliche Erschwernis zuerkannt wird, weil eine hohe Anzahl an Brems- und Anfahrmanöver, dem vorhandenen Zeitdruck, die Trassenführung durch eine Fußgängerzone, die psychische Belastung etc. zu den arbeitsbedingten, berufsbezogenen Erschwernissen zählen; sehr wohl aber erfüllt der Fahrdienst grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Außendienst.  

Aus diesem Grund wird mit 1.1.2018 die Rolldienstzulage ausschließlich als Leistungsentgelt bewertet, die 10prozentige Erschwerniskomponente entfällt.

 

Projekt KV neu Wiener Linien

 

Die ArbeitnehmerInnen der Wiener Linien sind im Gegensatz zu den ArbeitnehmerInnen des Energiebereiches, der Bestattung&Friedhöfe-Gruppe sowie der Konzernleitung derzeit noch im Rahmen des Kollektivvertrages der Wiener Stadtwerke in der „Besoldungsordnung A“ eingereiht, alle anderen genannten in der „Besoldungsordnung B“.

Die „Besoldungsordnung A“ ist gekennzeichnet durch eine Einstufung nach Ausbildung sowie eine Vielzahl von Zulagen während die „Besoldungsordnung B“ die Stellen bewertet und die Mitarbeiter danach eingestuft werden, die Anzahl der Zulage ist sehr gering. Ziel des Projekt ist es, auch die ArbeitnehmerInnen der Wiener Linien in die „Besoldungsordnung B“ einzustufen.

Auftraggeber dieses Projektes sind Vorstandsdirektorin Frau Dr. Domschitz, Vorstandsdirektor Herr DI Weinelt, Geschäftsführerin der Wiener Linien Frau Mag. Reinagl sowie der Vorsitzende der Gewerkschaft younion Herr Ing. Meidlinger. Im Lenkungsausschuss sind darüber hinaus der Vorsitzende der Geschäftsführung der Wiener Linien, Herr DI Steinbauer, die Leiterin der Hauptabteilung Finanzen und Personal, Frau MMag. Hums und der Zentralbetriebsratsvorsitzende der Wiener Linien.

Projektleiter ist der Leiter des Bereiches Personalabteilung und Konzernarbeitsrecht in der Konzernleitung, Mag. Ruis, gemeinsam mit dem stellvertretenden Leiter der Personalabteilung der Wiener Linien Ing. Teutsch sowie Herrn Suchl – Referent für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Besoldungsentwicklung in der younion. Extern unterstützt wird das Projekt von CFS Consulting GmbH, welche die Stadtwerke bereits im gesamten Projekt „KV neu“ beraten hat.

Die bisherigen Einreihungsergebnisse werden derzeit von den Bereichen noch einmal evaluiert. Danach werden diese mit dem Betriebsrat abgestimmt und auf Basis dieser Ergebnisse soll eine Hochrechnung erstellt werden, um die Personalkostenentwicklung darzustellen. Das Ergebnis wird dem Lenkungsausschuss präsentiert.  

Anschließend formuliert der Bereich des Konzernarbeitsrechts die Novelle, diese soll von den Kollektivvertragsparteien danach abgeschlossen werden und soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.

 

   

Direktvergabe im öffentlichen Personennahverkehr

 

Obwohl die Europäische Union in der Änderung der ÖPNV-VO 2016 den Mitgliedsstaaten auch weiterhin ermöglicht hat, dass Personenverkehr mit U-Bahnen und Straßenbahnen direkt vergeben werden können, wollte die ÖVP einen Abänderungsantrag am 29.6.2017 im Nationalrat einbringen, der verlangt, dass  Direktvergaben ausgenommen von Lokalbahnen nicht mehr zulässig sind.

Auf Grund des Widerstandes der Sozialpartner wurde dann die gesamte Gesetzesnovelle zum Vergaberecht nicht vom Verfassungsausschuss behandelt und somit wurde auch keine Beschlussfassung im Nationalrat ermöglicht.

Die Vergaberechtsnovelle soll nun im September, laut parlamentarischen Kalender  behandelt werden. Die ÖVP möchte weiterhin den uneingeschränkten Wettbewerb im öffentlichen Personennahverkehr.