FSG - HG IV Vorsitzende
Johanna Klco

Wiener Linien, Wiener
Stadtwerke, Bestattung Wien
|
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir wünschen
Euch und Euren Lieben
FROHE WEIHNACHTEN
und
ein gesundes erfolgreiches 2020!
Wir die
FSG
freuen uns auch 2020 für euch da zu sein!
Freundschaft

Anrechnung
Vordienstzeiten (Text zusammengefasst und hoffentlich lesbar verändert)
Link zum LGBl |
https://www.wien.gv.at/ma08/hist-gesetzesentwurf/2019/beilage-36-19.pdf
für alle die das Gesetz lesen möchten
|
Betreff |
Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (49. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (60. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (56.
Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener
Bedienstetengesetz (8. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) und die
Pensionsordnung 1995 (34. Novelle zur Pensionsordnung 1995) geändert
werden (4. Dienstrechts-Novelle 2019) (LGBl
63/2019 kundgemacht am 13.12.2019),
Beilage 36/2019
(Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)
|
Beschreibung
23.12.2019 |
Zur
Erinnerung: Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom Mai 2019
erkannt, dass durch die Bundesbesoldungsreform im Jahr 2015 die
Richtlinie nicht vollständig umgesetzt wurde.
Fazit: Für den Vorrückungsstichtag müssen auch Zeiten vor dem
18.Geburtstag angerechnet werden, wenn vor dem 1. Juli des Jahres, in
dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre
absolviert worden sind oder worden wären. Bedienstete werden von Amts
wegen, sprich: ohne Antrag des Betroffenen, nach einem einheitlichen
Regelwerk neu eingestuft.
Anders als beim Bund, werden auch die BeamtInnen des Ruhestands sowie
bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der
besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen. - Dabei erhalten alle
Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen
sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften
Schulstufe angerechnet. In gleicher Weise sollen Zeiten in einem
Ausbildungsverhältnis als Lehrling angerechnet werden. Damit wird die
Diskriminierung beseitigt.
Die
zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil
berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten
Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen
Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend
gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die
dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt
Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Die
Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten
Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt. - Im Rahmen der
amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne
dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf.
Ich hoffe, dass ich mit der eigenen Formulierung nicht noch mehr
Verwirrung oder Unklarheit auslöste – Hanni/J.K. |

"KV neu"
Wiener Landeskonferenz
vom 8.10. bis
10.10-2019
08.10.2019 FSG
Wahlergebnis - FSG Wiener Frauenpräsidium - Vorsitzende Christa Hörmann 96,3%,
Stellvertreterin aus der HGIV Johanna Klco 97,53%
10.10.2019 FSG
Wahlergebnis - FSG Wiener Präsidium - Vorsitzender Ing. Christian Meidlinger
97,59%, Beisitzer aus der HGIV 97,59%
Regelung der
Vordienstzeiten bis November
Bei der FSG younion
Landeskonferenz kam folgende Zusage des Bürgermeisters Michael
Ludwig: Wir
werden die Lösung für die Vordienstzeiten, die der Bund für seine
Beschäftigten getroffen hat, soweit wie möglich auch für die Wiener
Gemeindebediensteten übernehmen. Ich habe alle Verantwortlichen
angehalten, für die Lösung der Vordienstzeiten ein Gesetz für den
November-Landtag vorzubereiten. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass
das auch für unsere Bediensteten im Ruhestand zu gelten hat. Wir
werden eine gute Lösung für 65.000 betroffene KollegInnen
beschließen.“
younion-FSG-Vorsitzender
Christian Meidlinger: „Ich begrüße die Zusage sehr, das ist ein
toller sozialpartnerschaftlicher Erfolg. Ich bedanke mich bei
Bürgermeister Ludwig und allen VertreterInnen der Stadt für das gute
Gesprächsklima.“
Voraussetzung bei der
Umsetzung, die auch Bürgermeister Ludwig deutlich gemacht hat, ist
auf jeden Fall die absolute Rechtssicherheit für die Kolleginnen und
Kollegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Umstieg in das neue
System den aktuellen Erkenntnissen und Urteilen der EU entspricht.
Detailinformation: Alleine der Leitfaden des Bundes für die
Anrechnung der Vordienstzeiten umfasst über 80 Seiten.
Christian Meidlinger: „Uns ist
bewusst, dass unsere Kolleginnen und Kollegen nun viele Fragen
haben. Die Details müssen aber erst ausverhandelt werden. Wir werden
auf dem Laufenden halten und so schnell wie möglich Antworten geben
und sind jetzt in Erwartung des Gesetzesentwurfs.“
Neuwahl in der FSG –
Younion-Hauptgruppe IV
18.09.2019
Einen recht herzlichen Dank an Michael Bauer und sein FSG-Team für
ihre großartige Arbeit in den vergangenen Jahren!
Am 18.September 2019 wurde die
neue Vorsitzende der
FSG-Younion-Hauptgruppe IV
Genossin Johanne KLCO
und ihre Stellvertreter
Genosse Michael DEDIC, Ronald FILEKI
und Kurt WESSELY
einstimmig gewählt.
Das neue Team stellt sich gerne dieser Herausforderung und
alle freuen sich auf die kommenden Jahre für EUCH da zu sein.
„KV neu“
Nach intensiver und arbeitsreicher
Mitarbeit der Gewerkschaft und Betriebsräte in den vergangenen Jahren, sehen wir
ALLE der Zukunft und dem 1.November, positiv entgegen.
Insgesamt
mussten ca. 8.800 Arbeitsplätze betrachtet werden. Jeder Arbeitsplatz musste
individuell bewertet werden. Es erfolgte eine Zuteilung in eine Jobfamilie und
auf eine Modellstelle. Mögliche Modellstellenkarrieren wurden festgelegt.
Lösungen für diverse Zulagen waren ebenfalls Verhandlungsgegenstand.
Jobfamilien: z.B. Führung, kfm/admin Funktion, IT
Modellfunktionen: z.B. Facharbeiter ist ein Arbeitnehmer
der im Bereich Technik unter erhöhter körperlicher Belastung….. innerhalb
eines Fachgebietes……. die einen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre……
erfordert.
Modellkarrieren sind: mögliche Berufslaufbahnen die
durch Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Es besteht jedoch kein
Rechtsanspruch.
Die Modellstelle ist die Zieleinstufung. Ist die
Funktionsanforderung in einem Job noch nicht gänzlich gegeben, so kann
maximal bis zu zwei Gehaltsgruppen darunter eingestuft werden, bis die
Modelstellenanforderung erfüllt wird (längstens zwei Jahre bei zwei
Gehaltsgruppen, wobei nach einem Jahr bereits ein Wechsel in die höhere
Gehaltsgruppe stattfinden muss).
Schlussendlich mussten die Mehrkosten des „KVneu“ berechnet werden und auch die
Finanzierbarkeit durch den Eigentümer abgesichert werden.
Auch wenn nun dieser Teil gelungen ist,
wird uns dieses Bewertungsritual auch in Zukunft begleiten – für jede
Tätigkeitsänderung und bei jeder Postenschaffung.
In der BO.A des Kollektivvertrages wird
neu ein Schema III Außendienstband eingehängt.
Für die Kolleginnen und Kollegen Wiener
Linien gelten ab 1.11.2019:
Schema I
à
Allgemein
Grundlage für
die Überleitung ist das derzeitiges Grundgehalt, ein fiktives Zulagenpaket
inklusive des Leistungstopfes (je Mitarbeiter € 57,72) sowie eines
Überleitungsgewinns von mindestens € 50,--brutto.
Schema 3
à
Außendienstband für Bahninfrastruktur (manuelle Mitarbeiter) und Verkehr
Die
Einreihung in die neue Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe der einzelnen MitarbeiterInnen
ergibt sich auf Grund einer Überleitungstabelle
Zulagen NEU:
·
Schichtzulage 18.00 bis 6.00Uhr und Samstag,
Sonntag („familienfeindliche“ Zulage)
·
Geldverkehrszulage
·
Differenzzulage für Fahrbedienstete die am
31.10.2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu den WL stehen für die Dauer
ihrer Tätigkeit im Fahrdienst.
·
Aufrechterhaltung der Überzahlung für
Bedienstete der HW Simmering mit Schichtdienst die am 31.10.2019 in einem
aufrechten Dienstverhältnis zu den WL stehen.
·
Mehrfachverwendung
·
Außendienstzulage im Fahrdienst
·
Außendienstzulage nicht im Fahrdienst
Die Einstiegsgehälter
sind nun höher, dafür flacht die Einkommenskurve später ab. Künftig findet jedes
Jahr ein Sprung in eine neue Gehaltsstufe statt, nicht mehr wie bisher nur alle
vier Jahre (nicht in jeder Gehaltsstufe ändert sich das Gehalt).
Mit diesen
Zeilen haben wir nun versucht einen kurzen knackigen Einblick in den KV Neu zu
geben und ersuchen euch um Verständnis, dass dies mit einfachen Worten und alles
hineingepackt kaum möglich ist. Da wir sehr viele verschiedene Arbeitsplätze bei
den Wiener Linien haben möchte selbstverständlich jede/r bereits Wissen, wo er
zukünftig eingereiht sein wird. Für das haben wir auch sehr großes Verständnis,
nur möchten wir auch nicht mit einem Text der Erklärung noch mehr Fragezeichen
in euch auslösen.
Als Verfasserin dieser Zeilen, erlaube
ich mir nun ein großes DANKE an Richard Suchl und Bernhard Stoik, den
KV-Referenten der Younion für das Verhandlungsergebnis auszusprechen und ein
riesengroßes Dankeschön an unseren Hauptgruppenvorsitzenden Michael Bauer!
Kollege Bauer hat in der Funktion als oberster Gewerkschafter der Wiener Linien
HGIV wirklich jeden Arbeitsplatz mehrmals be- und durchleuchtet. Er war bei
allen Verhandlungen anwesend und brachte sich mehrmals für die
Arbeitsplatzbewertung der Kolleginnen und Kollegen ein. Ohne sein großes
Interesse an den Bediensteten und seinem Können, wäre dies ohne externe
professionelle Hilfe nicht zu schaffen gewesen. DANKE
Nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei in Pension -
was wurde beschlossen?
Im Nationalrat wurden
gestern, Donnerstag, Änderungen im Pensionsrecht beschlossen. Wer 45 Jahre
gearbeitet hat, soll abschlagsfrei in Pension gehen können.
Kindererziehungszeiten bis zu fünf Jahren werden berücksichtigt. Bis zum Jahr
2024 sind von dieser Begünstigung ausschließlich Männer betroffen. Frauen können
bis dahin ab dem 60. Lebensjahr – abschlagsfrei - eine Alterspension in Anspruch
nehmen.
Die Regelung tritt mit 1.
Jänner 2020 in Kraft, das heißt: Es sind nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner
2020 betroffen. Nachdem es sich um eine beträchtliche Erhöhung der Monatspension
handelt, sollten Personen mit 45 Arbeitsjahren, die ihren Pensionsantritt mit 1.
Oktober 2019, 1.November 2019 oder 1. Dezember 2019 geplant haben, einen
Aufschub des Pensionsantritts auf 1. Jänner 2020 prüfen lassen. Sollten nur
wenige Monate auf die 45 Arbeitsjahre fehlen, ist zu überlegen, den
Pensionsantritt bis zum Erreichen der 540 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit
aufzuschieben.
Betroffen von der Regelung
sind alle vorzeitigen Pensionsformen, sofern 45 Arbeitsjahre vorliegen; das sind
die Langzeitversichertenpension (Hacklerregelung) ab dem 62. Lebensjahr, die
Schwerarbeitspension ab dem 60. Lebensjahr und in wenigen Fällen auch die
Invaliditätspension.
Die Auswirkungen sind groß
und bedeuten für die Betroffenen deutlich höhere Pensionszahlungen. Bei
Langzeitversicherten etwa liegen die Pensionen nach 45 Arbeitsjahren im
Durchschnitt bei rund € 2.553 brutto (€ 1.956 netto). Die Abschlagsbefreiung
bewirkt eine Erhöhung auf € 2.921 brutto (€ 2.170 netto); das ist eine
monatliche Erhöhung der Bruttopension um € 368 (netto € 214) und eine jährliche
Erhöhung um brutto € 5.152 und netto € 3.226,- (inkl. Sonderzahlungen).
Service: Informationen zu
den Änderungen im Pensionsrecht bietet die Arbeiterkammer Wien unter
01/50165/1204 täglich von 8:00 bis 15:45 Uhr an.
Der
Nationalrat hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2019 eine Änderung der
Vordienstzeiten-Regelungen im BUNDESDIENST beschlossen.
Auch die
Wiener Landesgesetzgeberin hat Änderungsbedarf in der Dienstordnung und der
Vertragsbedienstetenordnung.
In einer
ersten Verhandlungsrunde der younion mit der
Dienstgeberin konnte vereinbart werden, dass bei einer Neuregelung der
Vordienstzeiten für im Aktivstand Beschäftigte – so weit wie möglich – eine
amtswegige Neufeststellung erfolgen soll.
Im
Gegensatz zum Bundesdienst hat die younion auch
mit der Stadt Wien einen langjährigen Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2019
vereinbart.
Über die
weitere Entwicklung werden wir selbstverständlich informieren!
HG IV-Info: EuGH-Entscheidungen vom 8.5.2019
betr. Besoldungsreform 2015
Der europäische Gerichtshof (EuGH)
hatte in der Vergangenheit (Fall Hütter, 18.6.2009) die Nicht-Anrechnung von
Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag als altersdiskriminierend verurteilt.
In Folge entschied der EuGH (Fall
Schmitzer, 14.11.2014), dass auch der erfolgte Reparaturversuch die
Altersdiskriminierung nicht beseitigt hat. Es wurden zwar Vordienst-zeiten vor
Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, die Auswirkung jedoch durch die
Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraume wurde diese Maßnahme weitgehend
neutralisiert.
Durch die mit 24. Juli 2015 in
Kraft getretene „ Besoldungsreform 2015“ sollte die erforderliche Anpassung ans
Unionsrecht bewirkt werden. Ein Kernstück dieser Reform ist die Überleitung
bestehender Dienstverhältnis auf Basis einer pauschalen Festsetzung des
Besoldungsdienstalters. Für diese pauschale Festsetzung war das volle Gehalt
maßgebend, das im Juli 2015 bezogen wurde („Überleitungsbetrag“).
Die neueste Entscheidung des EuGH
in diesem Zusammenhang enthalten folgende zentrale Punkte:
1.
Eine nationale Regelung, mit welcher ein altersdiskriminierendes
Besoldungssystems durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird und sich die
Einstufung der Übergeleiteten im neuen System nach den im alten (altersdiskriminierenden)
System berechneten Gehalt richtet, setzt die Diskriminierung fort und ist daher
eurorechtswidrig.
2.
Solange es kein europarechtskonformes System gibt, sind den DienstnehmerInnen,
die von früheren System diskriminiert wurden, hinsichtlich der vor dem 18.
Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten sowie hinsichtlich der Vorrückung
dieselben Vorteile zu gewähren wie den durch das alte System begünstigten
Personen.
3.
Es ist europarechtlich nicht zulässig, die Anrechnung von
berufseinschlägigen Zeiten als Vordienstzeiten zu beschränken, wenn Zeiten eines
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft unbegrenzt als Vordienstzeiten
berücksichtigt werden.
Auf Grund dieser
Entscheidung ist es ratsam, neuerlich Anträge zu stellen!!!
Der Dienstgeber muss sehr schnell
eine neue, diskriminierungsfreie Rechtslage schaffen, um Europarechtskonformität
zu gewährleisten.
Änderung - Jubiläumsstichtag; Beschluss des Stadtsenates vom
19. März 2019
Mit Beschluss des Stadtsenates vom 19. März 2019
lautet nun die Z 2 lit. b wie folgt:
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2018 die Ziffer 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die
Gewährung von Remunerationen aus Anlass
von Dienstjubiläen als gesetzwidrig aufgehoben:
„b)
bei einem von lit. a nicht erfassten Beamten
aa) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis
zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der Zeit eines
Karenzurlaubes,
die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit deseigenmächtigen und
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom
Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden Tatbestandes.
bb) sonstige Zeiten gemäß lit.
a bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren, …
Mit
Beschluss des Stadtsenates vom 19. März 2019 lautet nun die Z 2 lit. b wie folgt:
aa) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis
zur Gemeinde Wien oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer anderen
inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit mit Ausnahme der
Zeit eines Karenzurlaubes, die nicht für die Vorrückung gilt, der Zeit
deseigenmächtigen
und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Zeit des Fernbleibens vom
Dienst infolge Freiheitsentzuges wegen eines gerichtlich zu ahndenden
Tatbestandes.
bb) die von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder …..
cc)
sonstige Zeiten gemäß lit. a bis zu einem
Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren, …
Die
Neuberechnung des Jubiläumstichtages für Bedienstete, die ab dem 1. Oktober
1999 eingetreten sind, erfolgt von Amts wegen!
Bei den Wiener Linien sind 370 Kolleginnen und Kollegen die nach dem 1.10.1999
aufgenommen worden sind, möglicherweise betroffen.
AK Wien Wahl 2019:
deutliche Zugewinne für FSG
Wahlbeteiligung: 42,3% Zu vergeben sind: 180 Mandate für die Vollversammlung
FSG 60,7% = 113 M
FCG ÖAAB 9,8% = 18 M
FA-FPÖ 9% = 16 M
AUGE/UG Alternative, Grüne und Unabhängige 8,1% = 15 M
GA Grüne 3,2% = 5 M
LP Perspektive 1,9% = 3 M
ARGE Arbeitsgemeinschaft unabhängiger AN 1,5% = 2 M
GLB Gew. Linksblock 1,3% = 2 M
TÜRK-IS Melek Köse 1,1% = 2M
FAIR und transparent 1,5% = 2 M
KOMintern Kommunistische Gew-Intern.
1% = 1 M
BDFA Bunte Demokratie f. Alle 0,6% = 1 M
Team Brandl 0,3% = 0 M
Zur Erinnerung – Zulagen
Erhöhung
Die Gehaltsverhandlungen bei den zugewiesenen Gemeindebediensteten betrafen
auch die Erhöhung der Zulagen, diese müssen – wie jedes Jahr – separat im
Stadtsenat (am 19.3.) beschlossen werden und haben die Gültigkeit mit 1.1.2019.
Die Erhöhung wird anschließend rückwirkend ausbezahlt.
Infoveranstaltung “Kinderbetreuungsgeld“
10.04.2019,
14.00 Uhr
oder
09.05.2019,
14.00 Uhr
Als Gewerkschaftsmitglied der younion
_ Die Daseinsgewerkschaft melden Sie sich bitte bis spätestens 29.03.2019 unter 31316/83882, an:
Younion-Zentrale,
1.Stock, Seminarraum 1
1090 Wien,
Maria-Theresien-Straße 11
Younion-Zentrale,
1.Stock, Seminarraum 1
1090 Wien,
Maria-Theresien-Straße 11
Wenn Familienzuwachs kommt, dann gibt es oft viele Fragen die
das Kinderbetreuungsgeld, Früh- bzw. Elternkarenz, betreffen. Mit dem
Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgeld- und des Familienzeitbonusgesetzes
fanden zahlreiche Änderungen statt.
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto sowie das
einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bringen seit 2017 eine noch höhere
Flexibilität für Eltern und Alleinerziehende.
Es ist uns bewusst, dass die Komplexität des KBG für Eltern
und Alleinerziehende schwierige Berechnungsmethoden mit sich bringt. Wir
unterstützen Sie gerne und zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der beiden
Varianten auf. Ebenso gibt es wichtige Punkte, wie z.B. eine Beschäftigung
während der Elternkarenz oder eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines
Kindes.
Falls Sie als Mitglied der younion _ Die Daseinsgewerkschaft an weiteren
Informationen interessiert sind, laden wir Sie und Ihren Partner bzw. Ihre
Partnerin herzlich ein. Im Anschluss an die Infoveranstaltung stehen wir Ihnen
für Einzelgespräche gerne zur Verfügung.
Karfreitag
DANK der Bundesregierung
wurde am 27. Februar 2019 in der Nationalratssitzung von den Regierungsparteien
beschlossen, dass ab sofort der Karfreitag für ArbeitnehmerInnen,
die der Evangelischen Kirche, der Altkatholischen Kirche oder der
Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, kein
Feiertag mehr ist.
Stattdessen
gibt es nun den „persönlichen Feiertag“ für alle. Dieser muss grundsätzlich
drei Monate vor Antritt dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden (Rechtsanspruch).
Nähere Infos
bei deiner Bedienstetenvertretung unter 7909/19004.
KV Abschluss 2019

Abschluss der Gehaltsverhandlungen für BeamtInnen
Einigung bei
Beamtengehältern: Im Schnitt 2,76 Prozent mehr
Kurz nach
Mitternacht konnte eine Einigung bei den Beamtengehältern erzielt werden.
Die Beamten
bekommen somit eine sozial gestaffelte Gehaltserhöhung zwischen 2,51 Prozent
für die hohen und 3,45 Prozent für die niedrigen Einkommen.
Das setzt
sich zusammen aus 2,33% und einem Fixbetrag von € 19,50 und eine fixe Erhöhung
von 2,76% für die Zulagen.

BKK und Folgen vom Regierungsbeschluss
Im
Regierungsprogramm der Bundesregierung wurde eine Reform der Sozialversicherung
angekündigt u.a. mit dem Ziel die Anzahl von 21 auf 5 Sozialversicherungsträger
zu
reduzieren. In der letzten Augustwoche fand ein Termin mit Ministerin Hartinger Klein und dem Kabinettschef Mag. Knestel statt.
Auflösung der BKK unter folgenden
Gesichtspunkten:
o
KV-Bedienstete zur BVAEB
(Zusammengelegte neue Kasse aus BVA und VAEB)
o
Beamte, beamtete Pensionisten und
eventuell auch Vertragsbedienstete zur KFA. Dazu sind noch Gespräche mit der
KFA und dem Land Wien zu führen
o
Es wird zu keinem Selbstbehalt der
zukünftig bei der BVAEB Versicherten kommen.
o
Standort- und Beschäftigungsgarantie
für das Ambulatorium U3med wird gewährleistet. Es erfolgt eine Übernahme durch
die BVAEB.
Der
Gesetzesentwurf soll in den nächsten Wochen in die Begutachtung gehen.
Geplantes Inkrafttreten des Gesetzes mit 1.1.2019, die Zusammenlegung der
Sozialversicherungsträger soll mit 1.1.2020 vollzogen sein.
Stand
September 2018
Besoldungsverhandlungen
öffentlicher Dienst
Am 28. August 2018 hat die Younion ein
Schreiben an den Vize-Kanzler Heinz-Christian Strache
übermittelt, mit der Bitte um Aufnahme von Verhandlungen betreffend die
Erhöhung der Bezüge der öffentlichen Bediensteten.
In den Schreiben wurde darauf hingewiesen,
dass die Erkenntnisse der Wirtschaftsforschungsinstitute bezüglich der
Inflationsrate und des Wirtschaftswachstums außer Streit zu stellen sind und
die andauernden, besonderen Belastungen aller öffentlich Bediensteten quer über
alle Gebietskörperschaften berücksichtigt werden.
Abschließend wurde gefordert, dass die
Ergebnisse der Besoldungsverhandlungen, von den Ländern, Städte- und
Gemeindebund ausnahmslos zu übernehmen sind.
Die Verhandlungen sollen rasch aufgenommen
werden, damit die Bezugserhöhung mit 1. Jänner 2019 umgesetzt werden kann.
Stand
September 2018
KV-Verhandlungen
WStW
Mit 4. Oktober 2018 beginnen die
Kollektivvertragsverhandlungen betreffend den Gehaltsabschluss 2019 für die
Arbeitnehmer die unter den Wiener Stadtwerke Kollektivvertrag fallen. Die
Verhandlungen sollen rechtzeitig abgeschlossen werden, damit die Lohnerhöhungen
im Jänner 2019 in Kraft treten können.
Stand
September 2018
KV - Neu -
Wiener Linien
Derzeit finden die Einreihungsworkshops
betreffend die einzelnen Professionen je Hauptabteilung statt.
Ende September findet eine Verhandlungsrunde
über die möglichen besoldungsrechtlichen Überleitungsregelungen vom
derzeitigen Kollektivvertrag in den KV-NEU statt.
Stand
September 2018
Neuberechnung
- Wochengeld und Überstunden
Keine
Einbußen durch Schwangerschaft - rückwirkende Neuberechnung möglich.
Der
OGH nahm in einem Urteil 1 ObS 115/17k, zur
Berechnungsgrundlage für das Wochengeld, Stellung. Bisher wurden die letzten 13
Wochen für das Wochengeld herangezogen. Das konnte zu Einkommensverlusten beim
Wochengeld führen. (Wegfall von Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit)
Das
Wochengeld soll als Einkommensersatz dienen und grundsätzlich vollen
Lohnausgleich bieten und daher soll die Zeit vor der gesetzlichen Einschränkung
lt.MschG zur Berechnung herangezogen werden, damit es
zu einem höheren und nicht diskriminierenden Wochengeldanspruch kommt.
Nähere
Informationen findet Ihr unter folgendem Link:
https://www.younion.at/cms/C01/C01_0.a/1342595447097/home/wochengeld-und-ueberstunden
Kolleginnen
und Kollegen, die von uns ein – FSG / HG IV – Babypaket in der
Schwangerschaft erhielten, sendeten wir einen Informationsbrief mit zwei
Formularen:
1.
für die Dienstgeberin mit dem Ersuchen um Neuberechnung
2.
für die jeweilige Krankenversicherung (z.B. Gebietskrankenkasse, BKK) wo die
korrigierte Bestätigung zur Nachverrechnung vorzulegen ist.
Die
Neuberechnung des Wochengeldes ist in der Regel binnen zwei Jahren nach
Entstehen des Anspruchs geltend zu machen.
Für Fragen
stehen wir Euch, wie immer, gerne zur Verfügung. Eure HG IV-Frauen 7909/19262
Stand
September 2018
Dienststellenbesuch in der Garage Rax (Fotos
unter Veranstaltungen)
AK Präsidentin Renate
Anderl und AK Vizepräsident Erich Kniezanrek hatten am 8. August ihre Wecker
sehr früh gestellt und besuchten bereits um 4:00 Uhr früh unsere Dienststelle
der Garage Rax.
Während des Frühauslaufs
wurden viele Gespräche mit den KollegInnen geführt.
Überrascht war Renate Anderl vom
„Schmäh“ der bereits um diese Morgenstunde herrschte: „Morgenmuffel findet man
hier keine, es ist schön so viele motivierte Gesichter zu sehen“ so Renate
Anderl!
Renate Anderl und Erich Kniezanrek schauten auch im Werkstätten Bereich bei unseren Kollegen
vorbei. Dort überzeugten sie sich vom reibungslosen Ablauf der Arbeiten.
Zum Abschluss bedankten
sich beide herzlich für den tollen Einsatz, den alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bei den Wiener Linien täglich rund um die Uhr leisten.
·
In
diesem Zusammenhang informieren wir euch vorweg über den bereits feststehenden
Wahltermin für die AK Wien-Wahl 2019.
Der Wahltermin wurde vom 20. März bis 2. April 2019 festgelegt.
In der Hauptgruppe IV wird es die Möglichkeit geben, in den
Betriebswahlsprengeln zu wählen. Genaue Termine und Örtlichkeiten werden wie
immer rechtzeitig bekannt geben.
Stand August 2018
BV Gleitzeit –
Verhandlungen in der Endphase
In mehreren Sitzungen der Personalabteilung und
Belegschaftsvertretung werden gute Gespräche zu einer modernen Gestaltung zur
Betriebsvereinbarung über die allgemeine Gleitzeit geführt.
Ende 2017 hatten die Bediensteten des
Anwendungsbereiches, die Möglichkeit an einer Befragung teil zu nehmen.
Da wir Euch am Laufenden halten wollen, nachfolgend ein
Zwischenstand zu den noch laufenden Verhandlungen:
·
Ausdehnung der Rahmenzeit 06.00 bis 19.00 Uhr
·
Kernzeit Montag bis Donnerstag auf 10.00 bis
13:00 Uhr
·
Freitage keine Kernzeit
·
Funktionszeiten pro Organisationseinheit im
Zeitfenster zwischen 7.00 und 16.00 Uhr konkretisieren
·
fiktive Normalarbeitszeit 07:30 bis 15.30
Uhr (keine Auswirkung auf die freie Gestaltungsmöglichkeit)
·
Ausdehnung der Gleitzeitperiode 1. April bis 31. März des folgenden Jahres
Die angeführten Punkte sind noch ohne Gewähr.
Wir können jedoch mit großer Freude berichten, dass wir
gute Gespräche, wie es in einer Sozialpartnerschaft sein soll führen.
Bis zum 1.4.2019 sollen die Verhandlungen und die dazu
technischen Voraussetzungen (SAP) abgeschlossen sein und dem Beginn einer
modernen Betriebsvereinbarung zur allgemeinen Gleitzeit nichts entgegenstehen.
Stand
August 2018
Neue Einstufung beim Sicherheitsdienst
Mit Freude dürfen wir berichten, dass es dem
Zentralbetriebsrat gelungen ist, mit der Geschäftsführung eine günstigere
Regelung als im Kollektivvertrag, zu vereinbaren.
Nachstehend die Einreihungen der MitarbeiterInnen des
Sicherheitsdienstes seit 1.7.2018 bei den Wiener Linien:
NEU
Gehaltsgruppe H: 1 Jahr
Gehaltsgruppe G: 1 Jahr
Gehaltsgruppe F
Alt
Alte Regelung war:
Gehaltsgruppe I: 3 Jahre
Gehaltsgruppe H: 3 Jahre
Gehaltsgruppe G
Stand
Juli 2018
Pensionskassa
KollegInnen
erhalten, wie untenstehend, seitens
- der
Dienstgeberin 1% der Bemessungsgrundlage
als Ansparen an eine
zugeordnete Pensionskasse.
entscheidet sich
- ein/e
MitarbeiterIn ebenfalls 1% der
Bemessungsgrundlage
zu bezahlen, verdoppelt
die Dienstgeberin ihren Beitrag und zahlt in Summe
- 2%
der Bemessungsgrundlage
in den Topf der
Pensionskasse ein.
Solltet Ihr nun auf den
Geschmack gekommen sein, so wendet Euch
bitte an die Personalabteilung oder Euren Betriebsrat bezüglich einem Formular.
(Bei Einkommen über der Höchstbemessungsgrundlage bitte ebenfalls bei obig
genannten Stellen nachfragen)
Stand Juli 2018
Für zugewiesene Gemeindebedienstete
MD-PWS –
Betriebspension – Pensionskassenvorsorge
►
Für wen gilt das?
- Beamte/Beamtinnen,
die nach dem 30.11.1959 geboren sind,
- Vertragsbedienstete
(männlich), die nach dem 30.06.1948 geboren sind und
- Vertragsbedienstete
(weiblich), die nach dem 30.06.1953 geboren sind.
►
Bei individuellen Fragen
Das Betreuungsteam der
„ARGE GeWien“ erreichen Sie
Montag – Donnerstag von
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis
13:00 Uhr
unter der Servicehotline 24010-678
bzw. Faxnummer 24010-7678
per Email Wien@vbv.at
oder postalisch VBV-Pensionskasse
AG
Obere
Donaustraße 49-53
1020
Wien
Stand Juni 2018
KollektivvertragsmitarbeiterInnen
KV –
Pensionskassa
APK
– Versicherung
Thomas
Klestil Platz 1
1030
Wiener Stadtwerke
01/050 275 - DW 1400
(Herr Mag. Springinklee) oder DW 1403 (Frau Besuden).
Was passiert mit den
erworbenen Beiträgen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Wird ein Arbeitsverhältnis nach
Ablauf von 3 Jahren ab der erstmaligen Arbeitgeber-Beitragszahlung beendet,
bleiben dem/der MitarbeiterIn die Arbeitgeberbeiträge
erhalten. Scheidet ein/eine MitarbeiterIn vor Ablauf
dieser 3 Jahre aus, verfallen die Arbeitgeber-Beiträge.
ArbeitnehmerInnenbeiträge bleiben dem/der MitarbeiterIn immer erhalten.
Die erworbenen Beiträge können z.B.
weiter in der
Pensionskasse veranlagt werden
in die
Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers übertragen werden
ausbezahlt werden
(max. € 12.000,-, Stand 2017)
Gibt der/die MitarbeiterIn
binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung der Beiträge ab,
werden diese weiter in der Pensionskasse veranlagt.
Stand Juni 2018
Urlaub anrechenbare Nebengebühren
Mit
dem Meldepflicht-Änderungsgesetz wird im ASVG die verpflichtende Meldung der
monatlichen Beitragsgrundlagen eingeführt. Diese Meldepflicht tritt mit dem 1.
Jänner 2019 in Kraft.
Ab
diesem Zeitpunkt ist die derzeit durch die Verordnung des Stadtsenates vom 14.
Juni 2011 vorgesehene einmal jährliche Auszahlung der „Urlaubsabgeltung
einzelverrechneter Nebengebühren“ nicht mehr zulässig.
Daher
müssen die Modalitäten hinsichtlich Fälligkeit und Auszahlung der
Urlaubsabgeltung nunmehr auch für die der Dienstordnung 1994 und der Vertragsbedienstetenordnung 1995 unterliegenden
Bediensteten auf eine regelmäßige monatliche Auszahlungsweise umgestellt
werden. Im Hinblick darauf, dass die letztmalige Auszahlung der einmal
jährlichen Urlaubsabgeltung nach der Rechtslage gemeinsam mit der Ende August
2018 fälligen Monatsbezug erfolgen und sich dabei auf jene einzelverrechnete
Nebengebühren beziehen wird, die im Bemessungszeitraum 1.8.2017 bis 31.7.2018
angefallen sind, hat die Umstellung auf die monatliche Auszahlungsweise nicht
erst mit 1. Jänner 2019, sondern bereits mit 1. August 2018 zu erfolgen.
Die
Urlaubsabgeltung für einzelverrechnete Nebengebühren erfolgt weiterhin in Form
eines 12%igen Zuschlages, zu den in einem Bemessungszeitraum anfallenden, nicht
pauschalierten Nebengebühren gewährt werden, wobei jedoch nicht mehr auf den
Zeitraum eines Jahres, sondern auf einzelne Kalendermonate, in denen die
einzelverrechneten Nebengebühren anfallen, abgestellt wird (Die Augustzulagen
werden im Oktober anteilsmäßig als Urlaubsabgeltung ausbezahlt).
Für
diese neue Form der Urlaubsabgeltung sind auch weiterhin Pensionsbeiträge zu
entrichten. Somit ist auch gewährleistet, dass die Urlaubsabgeltung, so wie
bisher für die Bemessungsgrundlage bzw. das Ausmaß der Ruhegenusszulage zu
berücksichtigen ist.
Stand
Juni 2018
Entgeltfortzahlung: Angleichung von
Arbeiter/innen und Angestellten (Rechtslage ab 1.7.2018)
Die Bestimmungen treten
mit 1.7.2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in
Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen.
Vorsicht! Für
Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeitpunkt laufen, gelten die Neuerungen
ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.
Erhöhter Anspruch auf EFZ
Nach neuer Rechtslage
sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das
Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach
einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen
volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger
Dauer).
Nach den Bestimmungen des
Angestelltengesetzes (AngG) hat ein Angestellter,
der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Er verliert diesen Anspruch nur, wenn er die Krankheit
vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Ansprüche für
Arbeitsjahre ab 1.7.2018
Der Anspruch auf
Fortzahlung des vollen bzw. halben Entgelts ist dienstzeitabhängig gestaffelt
Dienstjahr
|
Anspruch bei
Krankheit/Freizeitunfall pro Arbeitsjahr
|
Anspruch bei
Arbeitsunfall/
Berufskrankheit pro Anlass Fall
|
1
2. – 15.
16. – 25.
ab 26.
|
6 Wochen voll + 4
Wochen halb
8 Wochen voll + 4
Wochen halb
10 Wochen voll + 4
Wochen halb
12 Wochen voll + 4
Wochen halb
|
8 Wochen
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
|
Krankheit oder
Unglücksfall
Bei wiederholter
Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Unglücksfall innerhalb eines Arbeitsjahres
besteht nur insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als dieser für das
betreffende Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Das heißt, es kommt zu
einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Ein
neuer Anspruch in vollem Umfang entsteht erst wieder mit Beginn eines neuen
Arbeitsjahres.
Reicht eine
Dienstverhinderung von einem Arbeitsjahr ins nächste Arbeitsjahr, steht mit
Beginn des neuen Arbeitsjahres wieder der volle EFZ-Anspruch zu. Dies gilt
auch dann, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruches keine
EFZ mehr bestanden hat.
Stand Juni 2018
Verordnung des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen
Der
Verfassungsgerichtshof hat am 1. März 2018 die Ziffer 2 lit.
b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen als
gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.3.2019 in
Kraft.
Bis 1. Oktober 1999 wurden
Dienstzeiten zum Bund, zu einem anderen Land, einer anderen Gemeinde oder
einem Gemeindeverband in vollem Umfang für die Dienstjubiläen berücksichtigt, seit diesem Zeitpunkt nur
mehr Zeiten der Berufserfahrung - sofern diese für die Aufnahme in das Dienstverhältnis
relevant sind - in einem Gesamtausmaß von maximal drei Jahren. Dies sollte
bewirken, dass nur mehr die langjährige Dienstzeit zur Stadt Wien belohnt
werden soll.
Da diese Regelung weder
verfassungsrechtskonform ist, noch dem Europarecht entspricht, wurde sie nun
vom Verfassungsgerichtshof, mit Wirksamkeit 1.4.2019 aufgehoben.
Die Stadt ist nun
gefordert eine Lösung zu finden.
Die Ziffer 2 lit. b ist weiterhin gültig. Wenn bis 31.3.2019 keine
adäquate Lösung gefunden wird, dann tritt die Ziffer 2 lt.b
außer Kraft.
Stand
April 2018
Zentralbetriebsratswahlen 2018
Die
Zentralbetriebsratswahlen fanden am 16.4.2018 statt. Da bei den
Betriebsratswahlen 8608 Kolleginnen und Kollegen wahlberechtigt waren, wurden
für den Zentralbetriebsrat 16 Mitglieder gewählt.
Es kandidierten die
Wählergruppe FSG und die Wählergruppe BdF.
Von möglichen 8578
Stimmen wurden 8578 Stimmen abgegeben. Davon waren 80 Stimmen ungültig. Von den 8498 gültigen
Stimmen entfielen 6870 Stimmen auf die
FSG und auf die BdF 1628 Stimmen.
Somit erreichte die FSG
13 Mandate und die BdF 3 Mandate.
Stand
April 2018
KV neu
Derzeit finden Gespräche
zwischen den Sozialpartnern statt, ob die Wiener Linien in die BO.B mit einem
eigenen Verkehrsband überführt werden oder ob die BO.A neu gestaltet wird,
Ähnlich der BO.B, aber auf die Bedürfnisse der Wiener Linien abgestellt. Hier
wäre dann die Möglichkeit, diverse Mehrfachverwendungen sowie Abgeltungen für
einzelne Arbeitszeitmodelle individuell vorzusehen.
CFS (Beraterfirma)
berechnet derzeit verschiedene Gehaltskurven für den Verkehrsbereich. Auf
Grund dieser Berechnungen werden dann die Verhandlungen über das
Entlohnungsmodell für den Verkehrsbereich geführt. Erst wenn man sich über
diesen Bereich geeinigt hat, werden die restlichen Einreihungspläne
verhandelt.
Stand
April 2018
Funktionszulage
Seit dem personellen
Wechsel in der Projektleitung mit Ende Februar 2018 gab es keine weiteren
Termine mit der Bedienstetenvertretung. Im letzten Lenkungsausschuss am
23.2.2018 wurden 3 Modelle (Bereichszulagen, Adaptierung der derzeitigen
Funktionszulage aus dem Nebengebührenkatalog H I – IV oder ein Modell ähnlich
der V4 – Zulage) vorgestellt, es gab aber keine Entscheidung, welches nun
tatsächlich im Detail verhandelt werden soll.
Stand
März 2018
Neustrukturierung der
Sozialversicherungsträger
Seitens der
Bundesregierung wurde im Koalitionspapier festgelegt, dass die derzeitigen 21
Sozialversicherungsträger auf 4 bis 5 Träger zusammengelegt werden sollen.
Derzeit steht im medialen
und politischen Mittelpunkt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die
„Younion – Daseinsgewerkschaft“ unterstützt alle derzeit laufenden
Solidaritätsaktionen für das Weiterbestehen der AUVA. In diesem Sinn soll
auch die Petition des AUVA-Zentralbetriebsrates vom Hauptausschuss
unterstützt werden.
Nicht so sehr im Fokus
der Medien wurden aber bereits weitere Maßnahmen seitens des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzt. Die
Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau wurde aufgefordert zu
prüfen, welche Synergien durch eine intensivierte Zusammenarbeit
(Zusammenlegung) mit den Betriebskrankenkassen erreichbar sind und darüber
einen Bericht dem Ministerium vorzulegen.
Gleichzeitig wird in den
Medien aber auch von einem Ministerratsbeschluss am 2.Mai gesprochen, der
vorsieht, dass die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen zu
einer Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt werden. Weiters soll die Sozialversicherung der Bauern und die
Sozialversicherung der Selbständigen zusammengelegt werden und die
Versicherungsanstalt der Eisenbahner mit der Versicherungsanstalt der
öffentlichen Bediensteten. Eine Integration der KFAs kann auf freiwilliger
Basis erfolgen. Die Pensionsversicherungsanstalt der ArbeitnehmerInnen
soll weiterbestehen
Ein Verwaltungsrat soll
den derzeitigen Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung
ablösen. Im Verwaltungsrat finden sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
wieder, Gleichzeitig werden aus dem Ministerium Aufsichtspersonen entsandt.
Das notwendige
Sozialversicherungs-Strukturreformgesetz soll im Spätherbst im Nationalrat
beschlossen werden und mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Neuorganisation
Amtsarzt/Direktionsarzt
Mit 1.4.2018 erfolgte die
zentrale Bündelung der amtsärztlichen Aufgaben in der Dienstbehörde MD-PWS.
Örtlich befindet
sich die amtsärztliche Ordination in Town Town. CB
03 im 2. Stock. Ziel ist eine Intensivierung der Krankenstandskontrollen
durch die Dienstbehörde.
Der Auftrag zur
Begutachtung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Einladung erfolgt
schriftlich oder telefonisch. Es besteht eine Mitwirkungspflicht der Beamten
auf Grund des § 31 Dienstordnung 1994 und der Vertragsbediensteten auf Grund
der § 13 Vertragsbedienstetenordnung
1995.
Begutachtungen
erfolgen grundsätzlich bei auffälligen krankheitsbedingten Abwesenheiten, zur
Feststellung der Dienstfähigkeit, bei Ruhestandsversetzungen und
Reaktivierungen sowie bei Diensterleichterungswünschen.
Sollte im Falle
einer Begutachtung des Allgemeinzustandes eines Beamten/Vertragsbediensteten
den Amtsärzten eine mögliche Einschränkung der Tauglichkeit im Sinne des KFG
oder der StrabVO
– vorübergehend oder dauernd - auffallen, so werden diese umgehend den
Direktionsärzten der Wiener Linien zur Feststellung der Tauglichkeit
vorgestellt.
Die Amtsärzte sind die
ehemaligen Direktionsärzte der Wiener Linien Dr. Schindler und Dr. Partilla-Regler.
Bei den Wiener Linien
wurden mit 19.3.2018 Dr. Walter Kratochwil und mit
20.3.2018 Dr. Danut Hoza als neue Direktionsärzte zur Feststellung der
Tauglichkeit nach dem FSG sowie der StrabVO bei den
Wiener Linien aufgenommen.
Die näheren Ausführungen
zu
Abschreibung von
Krankenstand
Umgang mit
vorübergehender Untauglichkeit
Erforderliche
Untersuchungen durch den direktionsärztlichen Dienst
Dienstantritt nach langen
Erkrankungen
Dienstantritt nach
schweren Erkrankungen
Dienstantritt unter
Medikamenteneinnahme
Beeinträchtigung durch
Krankheit und
Vorübergehende
Zuweisung/Zuteilung zu K 30p Eingliederungsmanagement
werden in einer eigenen
Direktionsverfügung verlautbart.
Urlaubsersatzleistung für
Beamt/innen und Vertragsbedienstete neu
Eine Informationsunterlage
vom PWS-Center betreffend die neue Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen und Vertragsbedienstete ab 1.1.2018 wurde
ausgeteilt.
Für Beamte wird die
Bemessungsgrundlage ergänzt um eine mögliche Kinderzulage, um pensionspflichtige
Dauernebengebühren und 1/6 der Sonderzahlung.
Bei den
Vertragsbediensteten kommen bei der Bemessungsgrundlage pauschalierte
Nebengebühren sowie 1/6 der Sonderzahlung neu dazu.
Die Zahlung erfolgt für
Ruhestandsversetzungen ab dem 31.12.2017 von Amts wegen, es erfolgt eine
Gegenverrechnung mit der laufenden Pensionszahlung.
Die in Stunden berechnete
Urlaubsersatzleistung wird monatlich in 173 Stundenteilen ausbezahlt. Sollte
dieser Betrag höher sein als die Pension, erhält der Mitarbeiter die
Urlaubsersatzleistung und keinen Betrag aus der Pension. Sollte der Betrag
der Urlaubsersatzleistung niedriger sein als die Pension so erhält der
Mitarbeiter die Urlaubsersatzleistung und die Differenz bis zur Höhe der
tatsächlichen Pension ausbezahlt.
Für
Ruhestandsversetzungen vor dem 31.12.2017 muss ein Antrag gestellt werden.
Hier erfolgt keine Gegenverrechnung.
Für bereits ausbezahlte
Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen bei Vertragsbediensteten muss
ein Antrag auf Neuberechnung unter Beachtung der Verjährungsfrist von 3
Jahren gestellt werden.
Kollektivvertragsabschluss 2018
1.
Erhöhung der Kollektivvertrags- und Istlöhne
Das kollektivvertragliche
Gehalt der Anlagen 1 (BO.A) und 2 (BO.B) wird mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.
Der Leistungstopf und die
in der Anlage 1 (BO.A) und 2 (BO.B) enthaltenen Zulagen werden mit 1.1.2018
um 2,6% erhöht.
Die
Lehrlingsentschädigung, die Pauschallabgeltung für besondere
Arbeitsbedingungen, die Entlohnung von Praktikanten und Schneearbeitern werden
mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.
Die einzelvertraglich
vereinbarten IST-Löhne werden mit 1.1.2018 um 2,6% erhöht.
2.
Novellierung des
Kollektivvertragstextes
Die Überschrift des § 51 wird ergänzt um den Begriff „Trainees“.
Weiters wird ein Abs. 1a eingefügt: „Arbeitnehmern,
die als Trainees im Rahmen eines zeitlich befristeten Förder- und
Ausbildungsprogrammes (max. 24 Monate) eine systematische, mit dem Trainee
abgestimmte praktische Ausbildung in verschiedenen Bereichen erhalten und
dadurch auf spezielle Tätigkeiten vorbereitet werden, gebührt eine monatliche
Entlohnung von 2.161,94 Euro brutto und nach einem vollem Jahr im Förder- und
Ausbildungsprogramm in Höhe von 2.247,20 Euro brutto.“, weiters
wird in Abs. 3 sowie in § 1 Abs. 2 BO.A und BO.B jeweils nach dem Wort
„Praktikanten“ das Wort „Trainees“ eingefügt.
In § 52 Abs. 3
„Kinderzulage“ wird um folgende Textpassage ergänzt: „Bei getrennten
Haushalten gebührt die Kinderzulage nur jenem Elternteil, der mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt; erhält jedoch dieser Elternteil von seinem
Arbeitgeber keine Kinderzulage, so gebührt diese auch dem Arbeitnehmer, der
nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt.“
3.
Novellierung der BO.A
Die Bedienstetengruppe
F wird im Punkt 13 ergänzt um: „… sowie Arbeiter mit besonderer Verwendung im
Revisionsdienst, welche überwiegend mit der Verschubplanung
betraut sind“
Neue Zulagen für die
Hauptabteilung „Markt/Kunde“ auf Grund der durchgeführten
Organisationsänderung
Wegfall der
Ergiebigkeitsprämie in der Fahrzeuginstandhaltungszulage und Erhöhung der Werkstättenzulage um 203,46 Euro für Bedienstete der
Hauptabteilung Fahrzeugtechnik, die bisher die Ergiebigkeitsprämie erhalten
haben.
4.
Protokollanmerkungen:
Das Entgelt für die
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 14 KV-WStW
bemisst sich ausschließlich nach dem Ausfallsprinzip.
Klarstellung zum § 42
Sonderzahlung: Bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes innerhalb eines
Kalenderhalbjahrs wird die Höhe der Sonderzahlung durch eine Mischberechnung
ermittelt (Umsetzung des OGH 8 ObA 12/16x)
Besoldungsverhandlungen
öffentlicher Dienst 2018
Nach vier
Verhandlungsrunden einigte sich die Bundesregierung mit der Gewerkschaft
öffentlicher Dienst und der younion_Die
Daseinsgewerkschaft auf eine 2,33%ige Gehaltserhöhung für den öffentlichen
Dienst.
Die Wiener
Landesregierung hat diesen Gehaltsabschluss in der Landtagssitzung vom
23.11.2017 nachvollzogen. Somit steigen die Gehälter und Nebengebühren für
die Wiener Gemeindebediensteten mit 1.1.2018 um 2,33%.
Mit diesem
Gehaltsabschluss wird nicht nur die Inflationsrate abgegolten, sondern auch
ein 0,5%iger Anteil vom Wirtschaftswachstum (Inflation Zeitraum Oktober 2016
bis September 2017 1,87%, prognostizierte Wirtschaftswachstum für 2017 2,8%).
Nebengebühren
und Zulagen
In den letzten Monaten
wurden auf Grund der neuen Besoldung beim Magistrat, dem KVneu
bei den Wiener Stadtwerken, der Funktionszulagematrix
sowie diverser Lohnsteuerprüfungen im WSTW-Konzern und neuer Rechtsprechungen
mehrere Stellungnahmen betreffend diverse Nebengebühren und Zulagen seitens
des Finanzministeriums eingeholt. Zusammengefasst ergibt sich ein hoher
Änderungsbedarf bei den Außendienst
und den SEG-Zulagen.
Erste Auswirkungen
hatten wir bereits bei der Gewährung der Außendienstzulage, nun kommt ab der
Oktober-Auszahlung der Wegfall der Steuerbegünstigung der SEG-Komponenten in
der B68-Zulage, in der Hauptwerkstättenzulage, in
der Wagenrevisionszulage für das Schema II/IV sowie in der Fahrzeugtechnikzulage
bei den Verwendungsgruppen A, B, C-Kanzleidienst und den F5-Werkmeistern.
Derzeit werden alle
Arbeitsstätten von R27 evaluiert, ob für den manuellen Bereich noch die
notwendigen Voraussetzungen (Aufzeichnungspflicht, überwiegende Verschmutzung,
außerordentliche Erschwernis) gegeben sind.
Voraussetzung für
die Gewährung einer steuerbegünstigten SEG-Komponente in einer Monatszulage
ist, dass die Verschmutzung, die Erschwernis oder die Gefahr überwiegend im
ganzen Lohnzahlungszeitraum gegeben ist.
Weiters
gibt es eine Entscheidung des Finanzministerium, die besagt, dass ausgenommen
das Lenken von überlangen Autobussen dem Fahrdienst keine außerordentliche
Erschwernis zuerkannt wird, weil eine hohe Anzahl an Brems- und
Anfahrmanöver, dem vorhandenen Zeitdruck, die Trassenführung durch eine
Fußgängerzone, die psychische Belastung etc. zu den arbeitsbedingten,
berufsbezogenen Erschwernissen zählen; sehr wohl aber erfüllt der Fahrdienst
grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Außendienst.
Aus diesem Grund
wird mit 1.1.2018 die Rolldienstzulage ausschließlich als Leistungsentgelt
bewertet, die 10prozentige Erschwerniskomponente entfällt.
Projekt KV neu Wiener Linien
Die ArbeitnehmerInnen
der Wiener Linien sind im Gegensatz zu den ArbeitnehmerInnen
des Energiebereiches, der Bestattung&Friedhöfe-Gruppe
sowie der Konzernleitung derzeit noch im Rahmen des Kollektivvertrages der
Wiener Stadtwerke in der „Besoldungsordnung A“ eingereiht, alle anderen
genannten in der „Besoldungsordnung B“.
Die „Besoldungsordnung A“
ist gekennzeichnet durch eine Einstufung nach Ausbildung sowie eine Vielzahl
von Zulagen während die „Besoldungsordnung B“ die Stellen bewertet und die
Mitarbeiter danach eingestuft werden, die Anzahl der Zulage ist sehr gering.
Ziel des Projekt ist es, auch die ArbeitnehmerInnen der Wiener Linien in die
„Besoldungsordnung B“ einzustufen.
Auftraggeber dieses
Projektes sind Vorstandsdirektorin Frau Dr. Domschitz,
Vorstandsdirektor Herr DI Weinelt, Geschäftsführerin
der Wiener Linien Frau Mag. Reinagl sowie der
Vorsitzende der Gewerkschaft younion Herr Ing. Meidlinger. Im
Lenkungsausschuss sind darüber hinaus der Vorsitzende der Geschäftsführung
der Wiener Linien, Herr DI Steinbauer, die Leiterin
der Hauptabteilung Finanzen und Personal, Frau MMag.
Hums und der Zentralbetriebsratsvorsitzende der Wiener Linien.
Projektleiter ist
der Leiter des Bereiches Personalabteilung und Konzernarbeitsrecht in der
Konzernleitung, Mag. Ruis, gemeinsam mit dem stellvertretenden Leiter der
Personalabteilung der Wiener Linien Ing. Teutsch
sowie Herrn Suchl – Referent für Kollektivverträge,
Betriebsvereinbarungen und Besoldungsentwicklung in der younion. Extern
unterstützt wird das Projekt von CFS Consulting GmbH, welche die Stadtwerke
bereits im gesamten Projekt „KV neu“ beraten hat.
Die bisherigen
Einreihungsergebnisse werden derzeit von den Bereichen noch einmal evaluiert.
Danach werden diese mit dem Betriebsrat abgestimmt und auf Basis dieser
Ergebnisse soll eine Hochrechnung erstellt werden, um die
Personalkostenentwicklung darzustellen. Das Ergebnis wird dem
Lenkungsausschuss präsentiert.
Anschließend
formuliert der Bereich des Konzernarbeitsrechts die Novelle, diese soll von
den Kollektivvertragsparteien danach abgeschlossen werden und soll mit
1.1.2019 in Kraft treten.
Direktvergabe im öffentlichen
Personennahverkehr
Obwohl die Europäische
Union in der Änderung der ÖPNV-VO 2016 den Mitgliedsstaaten auch weiterhin
ermöglicht hat, dass Personenverkehr mit U-Bahnen und Straßenbahnen direkt
vergeben werden können, wollte die ÖVP einen Abänderungsantrag am 29.6.2017
im Nationalrat einbringen, der verlangt, dass
Direktvergaben ausgenommen von Lokalbahnen nicht mehr zulässig sind.
Auf Grund des
Widerstandes der Sozialpartner wurde dann die gesamte Gesetzesnovelle zum
Vergaberecht nicht vom Verfassungsausschuss behandelt und somit wurde auch
keine Beschlussfassung im Nationalrat ermöglicht.
Die
Vergaberechtsnovelle soll nun im September, laut parlamentarischen
Kalender behandelt werden. Die ÖVP
möchte weiterhin den uneingeschränkten Wettbewerb im öffentlichen
Personennahverkehr.
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